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Nach
dem Amoklauf am Gutenberg Gymnasium in Erfurt wurde heiß über das Thema
Jugendschutz diskutiert: sind gewaltverherrlichende Computerspiele, harte Metal
Musik mit düsteren Texten und vor allem brutale Horrorfilme eine ernste Gefahr
für Jugendliche? Im Zuge der öffentlichen Debatte hat die Bundesregierung ein
lang geplantes Projekt verwirklicht und mit dem 1. April 2003 ein neues
Jugendschutzgesetz (JuSchG) in Kraft gesetzt.
Renate
Schmidt, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dazu:
„Kinder und Jugendliche können effektiv vor negativen Einflüssen geschützt
werden“. Ein sinnvoller Ansatz, doch was für Änderungen sind mit dem neuen
Gesetz konkret in Kraft getreten? Gerade im Bereich der Medien zeigt sich ein
durchaus ambivalentes Bild. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
BPjM (früher Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften) kann nun
selbstständig Filme indizieren und damit einem weitgehenden Werbe- und
Vertriebsverbot unterstellen. Computerspiele müssen mit einer verbindlichen
Altersfreigabe gekennzeichnet werden und schwer jugendgefährdende Medien können
direkt – ohne vorherige Indizierung – beschlagnahmt werden. Dafür sind aber
auch viele Regelungen gelockert worden: Kinder zwischen 6 und 12 Jahre dürfen
mit ihren Eltern nun auch „ab 12“
geprüfte Kinofilme besuchen, einmal als jugendfrei geprüfte Medien sind nicht
mehr zu indizieren und nach 25 Jahren erlischt, wenn sie nicht neu beantragt
wird, eine Indizierung automatisch.
Experten
sehen die neuen Regelungen dementsprechend auch relativ kritisch: Prof. Dr.
Heribert Schumann, Lehrstuhl für Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und
Jugendschutzrecht an der Universität Leipzig, hält das ganze Verfahren der
Indizierung für „Schwachsinn“. Es wurde in den 50er Jahren eingeführt und
ohne große Änderungen beibehalten. Damals war der Medienmarkt noch überschaubar
– heute, so Prof. Dr. Schumann, „dauert das Verfahren viel zu lange:
Antragstellung, Termin bei der BPjM, Beratung, Bekanntmachung, In-Krafttreten
– bis dahin ist das betreffende Medium weiter verkaufbar“. Auch sei das
Gesetz im Eindruck des Amoklaufs viel zu schnell verfasst und beschlossen
worden: zahlreiche schwammige Begriffe wie „unnatürliche, geschlechtsbetonte
Darstellung“ und grammatikalische Fehler finden sich in dem Gesetzestext.
„Eine schlichte Katastrophe“, nennt der Professor das neue
Jugendschutzgesetz zusammenfassend.
Auch Dr. Roland Seim, Verleger und Autor von
zahlreichen Büchern zum Thema Jugendmedienschutz in Deutschland, ist mit dem
Gesetz nicht zufrieden. Er kritisiert ebenfalls, dass es „nach wie vor an
eindeutigen Definitionen von Kunst oder Gewalt bzw. Pornographie fehlt“ und
dass die weltweit einmalige BPjM mehr Macht erhält: „Das Verbot von Medien
(vor allem Filmen), die in vielen Nachbarländern legal sind, ist gerade im
Hinblick auf den europäischen Einigungsprozess merkwürdig.“ Dr. Seim hält
es für wichtiger, dass für das Thema Jugendschutz sensibilisiert wird, denn
„Gesetze schaffen erst mal kein neues Bewusstsein und fördern nicht die
Medienkompetenz“. Für den „erzieherischen
Kinder- und Jugendschutz“ sind laut Gesetz die Jugendämter zuständig. Martin
Gransow, Dipl.-Sozialarbeiter im Jugendamt der Stadt Leipzig, sieht dann auch
die Prävention als seine wichtigste Aufgabe. Es werden Projekte zur Schaffung
von Medienkompetenz gefördert, Veranstaltungen mit Eltern, Lehrern oder Kindern
durchgeführt und Unternehmen bei der korrekten Umsetzung des JuSchG unterstützt.
Er kritisiert, dass „die Chance auf ein einheitliches Gesetz vertan“
wurde, da es immer noch zu starken Kompetenzrangeleien zwischen Bund und Ländern
kommen kann. Obwohl mit dem neuen JuSchG das alte „Gesetz über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften“ und das „Gesetz zum Schutz von
Jugendlichen in der Öffentlichkeit“ zusammengeführt wurden, liegt eine
weitere Trennung vor. Im Jugendschutzstaatsvertrag werden die Richtlinien für
Fernsehen und Rundfunk extra geregelt und unter Länderverantwortung gestellt.
Die festen Trägermedien werden bundesweit über das Jugendschutzgesetz
behandelt.
„Im Moment findet eine Strukturbildung statt, wer das neue Gesetz
umsetzt“, so Martin Gransow. „Die gesetzlichen Normierungen liegen vor, doch
die Frage, wie die Umsetzung in der Praxis funktioniert, ist noch nicht geklärt.“ Gerade
die Frage der Regelung von Kontrollen des JuSchG ist noch nicht konkret
beantwortet. Auch hier haben die einzelnen Bundesländer über „Ausführungsbestimmungen
zum Jugendschutzgesetz“ Entscheidungskompetenz. In Sachsen ist geregelt, dass
die Polizei und der Polizeivollzugsdienst Kontrollen durchführen. Da vor
allem das Ordnungsamt als Polizeivollzugsdienst arbeitet, wäre es also
verantwortlich die Durchführung von Kontrollen zu beauftragen. Herr Howeller
vom Ordnungsamt sieht das anders: „Die Kontrolle des Jugendschutzgesetzes gehören
eigentlich nicht zu den Aufgaben des Ordnungsamtes. Es wird höchstens im
Auftrag des Jugendamtes gemeinsam mit der Polizei tätig“.
Auch wenn es zwar
durchaus vorkommen kann, so Martin Gransow, dass das Jugendamt den Auftrag zu
einer Kontrolle gibt, sei dies nicht der Regelfall. Eine offensichtliche
Unklarheit bei der Umsetzung des Gesetzes, die auf Kosten des Jugendschutzes
geht? „Wir haben hier noch keine Kontrollen erlebt“, sagt Petra Klemann,
Geschäftsführerin des Passage Kinos Leipzig. Zwar werde bei der
Kartenkontrolle immer optisch das Alter der Besucher kontrolliert und konsequent
der Einlass verwehrt, aber gerade die Bestimmungen zu Kindern und Jugendlichen
in Spätvorstellungen seien so unübersichtlich, dass es durchaus zu Fehlern
kommen könne. Umso unverständlicher ist es für sie, dass in den mehr als 5
Jahren, die das Kino schon betrieben wird, keine Überprüfung durchgeführt
wurde.
Als
einzige Lösung für das sensible Thema Jugendschutz sieht auch Ministerin
Schmidt das Gesetz nicht. Wie viele Experten meint sie, dass das neuen JuSchG
alleine nicht ausreicht: „Die gesamte Gesellschaft steht in der Verantwortung,
Kinder und Jugendliche vor schädlichen Einflüssen zu schützen.“.
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