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Was ist Satire?
Schaut man sich zur ersten -
wissenschaftlichen - Annäherung an den Begriff Satire die Definition des
Fremdwörter-Duden an, stößt man zunächst auf eine etwas verwirrende
Herkunftsbeschreibung:
Satire
<lat.; "bunt gemischte Früchteschale"> die; -, n: 1.
Künstlerisches Werk, das zur Gattung der Satire (2) gehört. 2. (ohne Plural)
Kunstgattung (Literatur, Karikatur, Film), die durch Übertreibung, Ironie u. Spott an
Personen od. Zuständen Kritik übt, sie der Lächerlichkeit preisgibt, Zustände
anprangert, sie mit scharfem Witz geißelt.
Der Begriff Satire stammt hiernach aus dem
lateinischen "satura" ab und dies steht für eine "bunt gemischte
Früchteschale". Die einzige Idee, die in bezug hierauf annähernd einen Sinn ergibt,
ist die Herleitung als "buntes Allerlei". Da die Satire rein formal betrachtet
(und entgegen der Duden-Definition) eigentlich gar nicht als eigene Kunstgattung,
sondern als Ausdrucksweise betrachtet wird, die sich ihrerseits aller Gattungen und
literarischer Formen bedient, ergibt diese Ableitung wieder einen gewissen Sinn. Ob Satire
immer auch ein künstlerisches Werk ist, wie hier definiert, ist umstritten. Aber gerade
dieser Punkt - Kunst oder nicht Kunst - ist vor allem vor Gericht ein entscheidender
Faktor. Dazu später mehr in Kapitel 3.2.1.
Zum Kern der Satire gehört der Angriff.
Ursache sind die - nach Meinung des jeweiligen Autors - anklagenswerten Missstände dieser
Welt. Mittels Satire können Personen oder Zustände angeprangert, kann an ihnen Kritik
geübt werden. Dieser Realitätsbezug ist für die Satire charakteristisch. Gleichzeitig
kann sie auch ein Idealbild beinhalten, eine Utopie, wie es sein sollte. Dabei arbeitet
die Satire mit Verfremdung. Sie gibt die Objekte ihrer Kritik durch Verzerrung und
Übertreibung mit beißender Ironie oder Spott der Lächerlichkeit preis. Um Fehler und
Mängel des Angegriffenen deutlich zu machen, schafft der Satiriker ungewohnte
Sichtweisen, verbindet, was eigentlich nicht zusammengehört, oder unterzieht sein
"Opfer" einer ungewöhnlichen Behandlung. Durch diese indirekte Darstellung, bei
der das Gemeinte immer dahinter liegt, entsteht Distanz zum Gegenstand, die Komik von
Satire, was sie von schlichter Kritik unterscheidet. Gleichzeitig hebt sie sich durch die
Schärfe ihres Angriffs auch von bloßer Komik ab.
Satire kann außerdem eine Funktion als
gesellschaftliches Ventil erfüllen. Indem sie die Moralvorschriften und Tabus der
Gesellschaft, die zwar als notwendig akzeptiert sind, oft aber auch als unerträglich
beengend empfunden werden, gezielt bricht, kann sich der emotionale Druck für einen
Moment mit hämischen Lachen Luft machen.
2
Wirkung von Satire
Welche Wirkung hat Satire? Bei dieser
Frage scheiden sich die Geister. Hat sie überhaupt ein Veränderungspotential? Aus einem
positiven Blickwinkel besehen kann man in Satire die Chance erkennen, Missstände zu
bekämpfen und die Demokratie vor dem Erstarren zu bewahren. Ihre Gegner werfen der Satire
dagegen vor, dass sie die Gefahr des Schwindens staatlicher Autorität birgt. Sie
befürchten die Störung des öffentlichen Friedens und die Zersetzung des Gemeinsinns der
Bürger. Diese Menschen sind es (neben Leuten, die sich schlicht persönlich von einer
Satire angegriffen fühlen), die die Autoren von Satire vor Gericht bringen.
Beiden Gruppen gemein ist, dass sie der
Satire ein hohes Wirkungs- und Veränderungspotential zugestehen. Aber genau diese Ansicht
bleibt umstritten. Viele halten das angenommene Gefährdungspotential von Satiren für
übertrieben:
Wenn ich
nicht ohnehin der Meinung des Satirikers bin, wird er mich auch nicht umstimmen können.
Politiker werden nicht durch Satiren oder Karikaturen zu Fall gebracht. Sie stürzen
höchstens über Realsatire, über Einkaufswagen-Chips oder Bargeld in
Schreibtischschubladen."
Ist sie vielleicht doch nur der
sprichwörtliche Tropfen auf den heißen Stein? Fest steht wohl, dass durch Satire allein
wohl noch keine einschneidenden gesellschaftlichen Veränderungen bewirkt wurden.
3
Satire und Justiz
Nun zum eigentlichen Thema, dem
zwiespältigen Verhältnis von Satire und Justiz.
3.1 Juristische
Definition
Das Bundesverfassungsgericht, bis zu dem
viele juristische Satire-Streitfälle durchgefochten werden, hat zum Satirebegriff nie
eine eigene Definition vorgelegt. So halten sich alle Gerichte - mehr oder eher weniger,
wie wir später noch sehen werden (Kap. 3.2.5) - an eine über 70 Jahre alte Entscheidung
des Reichsgerichts. Dieser Gerichtshof brachte damals folgende Definition hervor:
"Es ist
der Satire wesenseigen, daß sie mehr oder weniger stark übertreibt, d.h. dem Gedanken,
den sie ausdrücken will, einen scheinbaren Inhalt gibt, der über den wirklich gemeinten
hinausgeht, jedoch in einer Weise, daß der des Wesens der Satire kundige Leser oder
Beschauer den geäußerten Inhalt auf den tatsächlich gemeinten zurückzuführen vermag,
also erkennt, daß tatsächlich nicht mehr als dieser geringere Inhalt gemeint ist. Die
Satire und die Karikatur ziehen oft, wenn sie Mißstände rügen oder geißeln wollen, in
jener übertriebenen, verzerrenden Weise die letzten Folgerungen aus dem Bestehen des
Mißstands, um diesen, mag er selbst auch keineswegs in einer so starken Form aufgetreten
sein, recht handgreiflich und darum eindrucksvoll als solchen zu kennzeichnen."
Satire und ihre Schwester", die
Karikatur, werden juristisch nicht differenziert. Vielmehr gelten Karikaturen als eine
Form "satirischer Darstellung", werden juristisch also als bloße Untereinheit
von Satire betrachtet.
3.2 Beurteilungsrichtlinien
Bei der rechtlichen Bewertung von Satire
gibt es einige Grundsätze, auf die sich die Richter bei der Beurteilung von Satire
stützen sollen. So ist zunächst nach dem Schutzbereich zu fragen, unter den die Satire
einzuordnen ist.
3.2.1
Schutzbereiche
Steht Satire vor Gericht, kann sie unter
zwei mögliche Schutzbereiche fallen. Erstens unter die Freiheit der Kunst. Für diese
Freiheit gibt es rechtlich kaum Einschränkungen. Im einigen Paragrafen des
Strafgesetzbuches (u.a. §§ 13a Volksverhetzung) sowie im Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften ist die Kunst von der Strafbarkeit sogar ausdrücklich
ausgenommen. Natürlich greift diese Freiheit nur, wenn das betreffende Gericht die Satire
auch als Kunst anerkennt. Es gibt jedoch noch einige grundlegende Rechte, die dieser
Freiheit übergeordnet sind. So zum Beispiel das Eigentums- und Persönlichkeitsrecht und
der Ehrenschutz des Staates. Der Kunstbegriff ist juristisch nicht definiert. Das
Bundesverfassungsgericht hat lediglich festgestellt, "daß es unmöglich sei Kunst
generell zu definieren" und daraus eine Einzelfallbeurteilung abgeleitet. Darum hat
es der Satiriker vor Gericht schwer, denn er ist auf die jeweilige Kunstauffassung des
Richters angewiesen.
Wird Satire nicht als
Kunst erachtet, fällt sie unter die Freiheit der Meinungsäußerung. Diese ist allerdings
von vielen Seiten gesetzlich beschränkt. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet sie "ihre
Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum
Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre." Und damit fangen die
Probleme an, denn "eine gelungene Satire oder Karikatur, die, wenn sie unter Meinung
subsumiert wird, nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommt, ist kaum vorstellbar."
Aber selbst wenn der Satiriker das Glück
hat, und sein Werk wird als Kunst anerkannt, ist er noch nicht freigesprochen. Denn die
Gerichte müssen nun nach einem Verfahren vorgehen, das (ebenso wie die oben genannte
Definition von Satire) noch vom Reichsgericht stammt: Die Trennung in Einkleidung und
Aussagekern.
3.2.2
Teilung
in Kleid und Kern
"Wenn
man es mit Satire zu tun hat, muß man von der verschlüsselten äußeren Form (..)
abstrahieren, um zur Sinnebene zu gelangen. Liegt auf dieser Ebene dann immer noch eine
Äußerung strafbaren Inhaltes vor, dann ist dem Verfasser rechtlich beizukommen."
Auch das Bundesverfassungsgericht befand
1987: Da Satiriker ihre eigentliche Botschaft immer zwischen den Zeilen vermitteln,
dürften satirische Beiträge nicht aufgrund ihrer vordergründigen, plakativen Aussage
beurteilt werden. Anstatt das unmittelbar Erklärte für bare Münze zu nehmen, müsse
ihre wahre Mitteilung freigelegt werden. Nur so könne festgestellt werden, ob die
angeklagten Beiträge überhaupt die Rechte Dritter verletzen. Daraus folgt, dass die
Gerichte eine Trennung von satirischem "Gewand" und tatsächlich gemeintem
"Gehalt" vornehmen müssen. Die satirische Einkleidung und der ermittelte
Aussagekern werden dann unterschiedlich beurteilt.
Für die Bewertung der Einkleidung sind
die Maßstäbe weniger streng. Da für die Satire laut Definition Übertreibung und
Verfremdung charakteristisch sind, kann der Verfasser für sie künstlerische Freiheit
beanspruchen. So gilt für persönliche Angriffe, dass eine Äußerung nur dann
beleidigend ist, wenn die Einkleidung des Sinns ohne sachlichen Grund so übersteigert
ist, dass die beleidigende Bedeutung der Darstellungsweise deutlich hervortritt. Die
Freiheit der satirischen Einkleidung kann also vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht
beschränkt werden.
Engeren Beschränkungen unterliegt der
Aussagekern. Mit ihm kann man sich wie mit jeder normalen Meinungsäußerung strafbar
machen.
Viele Urteile, bei denen dieses
Prüfungsverfahren nicht oder nur unzureichend angewandt wurde, wurden in höheren
Instanzen zu Gunsten der Beklagten aufgehoben. Auch die folgende juristische Regel für
die Beurteilung von Satire wird von vielen - vor allem den unteren - Gerichten ignoriert.
3.2.3
Auslegung
Da Satire auslegungsbedürftig ist, sind
immer mehrere Deutungen möglich, und es ist juristisch nicht zulässig, sich nur für
eine strafrechtlich relevante Interpretation zu entscheiden. Trotzdem zeigt die Praxis,
dass die Richter vielfach der Meinung sind, es könne nur eine mögliche Auslegung geben -
"selbst wenn eine Vorinstanz bereits eine anders lautende Interpretation geliefert
hat, die zeigt, daß ein Text oder eine Zeichnung offensichtlich auch ganz anders
verstanden werden kann."
3.2.4
Medium
Entscheidend ist auch das Medium, in dem
Satire auftaucht. Die Frage, wer die beanstandete Satire liest oder betrachtet kann für
den Richterspruch eine wichtige Rolle spielen. "Ein und derselbe Artikel kann in
einer Schülerzeitung eine ganz andere Bedeutung und Auswirkungen haben, als in einem
satirischen Magazin, das sich an politisch Interessierte, in der Regel
überdurchschnittlich gebildete Erwachsene wendet und das zudem nur käuflich zu erwerben
ist." So ist es für den Satiriker vielleicht reizvoll, seine Werke auch einmal da zu
veröffentlichen, wo er nicht nur kundige Satirefans erreicht, sondern wirklich noch
überrascht und schockiert. Aber es ist gleichzeitig natürlich riskanter.
Beispielsweise wurden viele Artikel des
Satiremagazins "Titanic", die im Original nie vor den Kadi gezerrt
wurden, vielfach erst dann angeklagt, wenn sie in einer kleinen Schülerzeitung
nachgedruckt wurden. Hier kann nach Meinung der Gerichte nicht zweifelsfrei angenommen
werden, dass die Leser die Satire als solche überhaupt erkennen, geschweige denn wissen,
mit dem Inhalt richtig umzugehen. So ist auch die Kenntlichkeit der Satire ein wichtiger
Faktor für die Urteilsfindung.
"Die
Justiz geht hier jeweils vom dümmsten denkbaren Leser aus, der natürlich nicht jede
Satire auf Anhieb erkennt, das ist auch der Grund, warum die meisten Satireprozesse
überhaupt erst angestrengt werden."
3.2.5
Unkalkulierbarkeit
Trotz der hier angeführten juristischen
Hilfsmittel ist ein Gang vor die Gerichte im Fall von Satire ein echtes Wagnis. Denn bis
jetzt gibt es in der Satirerechtsprechung keine übereinstimmende Linie. Oftmals hilft den
Satirikern nur die Durchfechtung ihres Falles bis vor das Bundesverfassungsgericht, um
Recht zu bekommen. Die Urteile der Untergerichte zeugen in den meisten Fällen von
schlichter Unkenntnis oder Ignoranz der Rechtslage.
Wie unterschiedlich verschiedene Instanzen
ein und denselben Sachverhalt beurteilen, zeigt besonders gut der Fall Deutschlandlied
'86 von Horst Tomayer, das im Nürnberger Stadtmagazin plärrer"
veröffentlicht wurde und folgendermaßen lautet:
Deutschland,
Deutschland, over allos
Auf der Straße liegt das Geld
Wenn es gegen Los Kravallos
Gnadenlos zusammenhält
Von Beethoven bis Bergen-Belsen
Von Wackersdorf bis Asylantenzelt
Deutschland, Deutschland, hyper alles
Du schönstes Biotop der Welt
Deutsche Türken, deutsche Pershings
Deutscher Bicmäc, deutscher Punk
Sollen in der Welt behalten
Ihren alten schönen Klang
Deutsche Cola, deutsche Peepshow
Deutsche Mark und deutsche Samenbank
Solln zu edler Tat begeistern
Uns das ganze Leben lang
Schleimigkeit und Frust und bleifrei
Für das deutsche Tartanland
Darauf laßt uns einen heben
Vorneweg und hinterhand
Schlagstockfrei und Krebs und Gleitcrem
Deutschland, wuchert mit dem Pfund
Kopulier'n im deutschen Stalle
Mutterschaf und Schäferhund"
Dazu wurden satirische Anmerkungen zum
Inhalt der Hymne und ihrer denkbaren Verwendungen veröffentlicht.
Das Amtsgericht (AG) Nürnberg leitete die
Ermittlungen gegen Tomayer und den verantwortlichen Redakteur ein, der darauf hin zu vier
Monaten Haft ohne Bewährung wegen Verunglimpfung der Symbole des Staates verurteilt
wurde. Als Begründung führte das Gericht an, dass besagtes Werk die Nationalhymne der
Lächerlichkeit preisgegeben habe. Das Ziel sei es gewesen, die Nationalhymne und den
Staat der BRD selbst zu verunglimpfen. Durch die Schwere des Vergehens könne der Beitrag
nicht mehr durch die Kunstfreiheitsgarantie gerechtfertigt werden.
Eine Revision wurde zweimal, zunächst vom
Landgericht und anschließend vom bayrischen Oberlandesgericht, abgelehnt. Schließlich
wies das Bundesverfassungsgericht den Fall an das bayrische Oberlandesgericht (OLG) mit
der Begründung zurück, die Nachdichtung der Nationalhymne sei erkennbar eine Satire. Das
Landgericht (LG) habe sich dennoch nicht bemüht, den Aussagekern des Liedes zu ermitteln
und von der Einkleidung zu trennen. Dies sei eine klare Verletzung der
Kunstfreiheitsgarantie. Weiterhin habe das Gericht nur eine mögliche Interpretation
zugelassen und die damit keine Alternativinterpretation gegeben.
Das Bundesverfassungsgericht befand
jedoch, dass ein durchaus denkbarer Aussagekern dieser Satire die Demonstration der Kluft
zwischen Anspruch und Wirklichkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland sei. Die
negative Umkehrung der Idealisierung der Hymne in ihr Gegenteil sei dabei nur Mittel zum
Zweck. Die gewählte Darstellungsweise der Lebenswirklichkeit könne beispielsweise das
Ziel haben, den durch die Hymne verkörperten Idealen eine höhere Geltung zu verschaffen.
Das Bayrische OLG wies den Fall
seinerseits nun wieder an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurück. Diese befand den Fall
nun als unwesentliche Nebenstraftat (§154 Abs. 3 StPO) und schloss ihn ohne erneute
Entscheidung ab.
3.3
Straftatbestände
Außer der Anklage wegen Verunglimpfung
der Symbole des Staates (§ 90a StGB) gibt noch eine ganze Reihe weiterer
Straftatbestände, die der Satire typischerweise angelastet werden. Dazu zählen unter
anderem die Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen (§ 166 StGB) und diverse
Ehrverletzungsdelikte (§ 185ff. StGB). Die Verfasser von Satire werden oftmals auch wegen
der Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen (§ 86a StGB), der
Unterstützung oder Werbung für eine terroristische Vereinigung (§ 129 StGB) oder der
Verbreitung von Propagandamitteln angeklagt.
Zu den eher untergeordneten, seltener
vorkommenden Straftatbeständen in Bezug auf Satire zählen die Verbreitung
pornographischer Schriften (§ 184 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB), Verherrlichung
von Gewalt (§ 131 StGB) sowie Anleitung zu oder Billigung von Straftaten (§ 130a u. 140
StGB).
Ich möchte hier zu einigen der genannten
Straftatbeständen weitere Beispiele anführen und erläutern, wie sie von Deutschlands
Justiz bewertet wurden.
3.3.1
Ehrverletzungsdelikte
Zu den Ehrverletzungsdelikten gehören
nach dem Strafgesetzbuch §185ff. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung.
Im Fall Kinderschänder"
Dyba ging es um eine Eigenanzeige des Satiremagazins Titanic von Weihnachten
1991, mit der um neue Abonnenten geworben wurde. Drei Monate nach der Veröffentlichung
stellte Bischof Dyba höchstpersönlich Strafanzeige wegen Beleidigung, weil er sich nicht
als Kinderschänder" betiteln lassen wollte. Das AG Frankfurt gab ihm Recht und
das LG bestätigte das Urteil. Der Antrag auf Revision liegt seither beim OLG. Das AG
bewertete die Anzeige immerhin als Satire und beanstandete nur die Bezeichnung
Kinderschänder". Diese sei offensichtlich keine Tatsachenbehauptung, sondern
ein negatives Werturteil. In seiner Schärfe stelle es jedoch einen
Wertungsexzess" dar, der als unzulässige Schmähkritik zu bewerten sei."
Der Gegner werde hier in seiner persönlichen Substanz angegriffen, was weder durch die
Meinungs- noch durch die Kunstfreiheit gedeckt würde.
3.3.2
Beschimpfung
von religiösen Bekenntnissen
Bis zur Strafrechtsreform von 1969 gab es den Straftatbestand der
"Gotteslästerung". In der neuen Strafrechtsfassung (§ 166 StGB) wurde dieser
Sachverhalt in Beschimpfung von religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen,
die geeignet sind den öffentlichen Frieden zu stören" abgemildert.
Das Bild mit dem Titel Spielt Jesus
noch eine Rolle? erschien 1995 auf dem Cover der Titanic. Erst als das
katholische "Illustrierte Weltbild" es mit Genehmigung der Titanic
nachdruckte, um seine Leser nach den Grenzen der Pressefreiheit zu fragen, regte sich
Empörung. Der Zorn der Leser, der sich in vier Seiten entrüsteter Leserbriefe entlud,
führte schließlich zu einer Strafanzeige durch die deutsche Bischofskonferenz wegen der
Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen. Die Strafanzeige wurde zurückgewiesen.
Anscheinend befanden die Richter, dass diese Satire doch keine Gefahr für den
öffentlichen Frieden darstelle.
Zum Umgang mit der Satire im Strafrecht
kann man zusammenfassend sagen, dass der Satiriker vor allem dann gute Chancen auf
Freispruch hat, wenn er genug Zeit, Energie und finanzielle Mittel hat, um seinen Fall bis
in höhere Instanzen durchzufechten. Zu diesen und anderen Einflußgrößen auf den
Ausgang eines Verfahrens später mehr (Kap. 3.5).
3.4 Satire
im Zivilrecht
Viel gefährlicher für die Satire als
eine strafrechtliche Anklage und ihre Folgen sind inzwischen die Zivilverfahren. Dies hat
verschiedene Ursachen. Zum einen wird im Strafrecht meist spät reagiert. Die Satire ist
schon lange veröffentlicht bevor die Sanktionen des Strafrechts greifen. Anders im
Zivilrecht. Die Reaktion der Opfer" erfolgt häufig sehr schnell, da viele
größere Firmen den Markt der Publikationen ständig beobachten und so teilweise noch vor
dem freien Verkauf einer Zeitschrift eingreifen können. Eine einstweilige Verfügung kann
die Macher satirischer Zeitschriften dann beispielsweise zwingen, eine ganze Ausgabe
einzustampfen, was bis zu sechsstellige Beträge ausmachen kann.
Die weiteren zivilrechtlichen
Möglichkeiten derer, die sich von einer Satire beleidigt oder geschädigt sehen, können
nicht weniger kostenintensiv für die betroffenen Satiriker ausfallen. Dazu gehören
Klagen auf Unterlassung, Widerruf, Schmerzensgeld und eventuell übermäßig hohe
Verhandlungskosten. Eine Verurteilung zur Unterlassungspflicht kann für den Verleger
weitere Probleme verursachen:
Der
betreffende Artikel darf nicht mehr erscheinen, weder in Sammelbänden noch als Nachdruck
noch sonst irgendwo, außer in einer wissenschaftlichen Dokumentation. Dies kann (..) bei
einem Buch, z.B. dem Raben" des Haffmans-Verlages, (..) zu aufwendigem und
kostspieligem Schwärzen der inkriminierten Stellen (führen)."
Die Tendenz der Opfer" von
Satire, von Strafanzeigen abzusehen und den Weg der zivilrechtlichen Klage zu gehen, hat
einen einfachen Grund: Ein Zivilverfahren ist für sie viel günstiger, auch wenn hier
natürlich die strafrechtliche Verurteilung ausbleibt. Eine Einstellung des Verfahrens
wegen Geringfügigkeit ist nicht möglich und der Kläger kann über die Bedingungen,
unter denen er einen Vergleich abschließt, frei entscheiden. Des Weiteren sind die
erstreitbaren Summen für Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen sehr viel höher.
Bei der Mehrzahl der wegen einer Satire
angestrengten Zivilprozesse ging es entweder um eine Verletzung des Persönlichkeits- oder
des Namensrechtes. Weiterhin kommt eine Regelung zum Tragen, nach der
geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen mit Schadenersatz geahndet werden können (§
824 BgB).
3.4.1
Klagen
von Firmen
Immer mehr Firmen gehen den Weg eines
Zivilverfahrens, wenn sie sich durch eine Satire geschädigt sehen. Mit dem Vorwurf des
Eingriffes in den
Geschäftsbetrieb bringen sie sofort einen Streitwert mit sich, der leicht eine
Million Mark erreicht." Kein Wunder also, dass viele Angeklagte aufgrund des hohen
Kostenrisikos lieber gleich nachgeben.
Bei
Anzeigenparodien muß man immer damit rechnen, die Gerichte könnten sich die
Argumentation (..) zu eigen machen (..), er (der Leser) traue dem betroffenen Unternehmen
auch eine solche Geschmacklosigkeit zu, eben, weil es in einem Satiremagazin erscheint,
dem sich die Werbenden vielleicht angepaßt hätten. Hier verkehrt sich die sonst übliche
Argumentation, daß der Leser, der Titanic aufschlägt, weiß, was ihn erwartet und
deshalb die satirische Form durchschaut, ins Gegenteil."
So erstattete 1994 auch die
Fast-Food-Kette McDonalds Anzeige, die von der Titanic in einer fingierten
Pressemitteilung parodiert wurde. McDonalds erreichte eine einstweilige Verfügung zur
Untersagung der Veröffentlichung. Der Vorwurf lautete auf schuldhafte Verletzung der
Geschäftsehre; die Satire könne sich nachhaltig geschäftsschädigend auswirken. Titanic
willigte in die Unterzeichnung einer strafbewerten Unterlassungserklärung ein und
veröffentlichte in der nächsten Ausgabe eine Richtigstellung.
3.4.2 Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Im Falle des Eulenspiegel-Titelbildes
von 1994 mit der Überschrift Franzi schwanger! zeigt sich, dass der Anstoß zu
einer Klage aus auch einer ganz anderen Richtung kommen kann. Der Rechtsanwalt Matthias
Prinz, ein sogenannter "Promi-Anwalt", ist spezialisiert auf derartige Klagen.
Er erwirkte eine einstweilige Verfügung und forderte 10.000,- fiktive Lizenzgebühr und
40.000,- DM Schmerzensgeld. Der Eulenspiegel musste daraufhin mit einem
"Nottitel" erscheinen, damit die Restauflage ausgeliefert werden durfte. Ein
Bittgang des Eulenspiegels zu den Eltern van Almsicks, in deren Namen die Klage von
Anwalt Prinz geführt wurde, bewirkte, dass diese die Klage zurückzogen - auch weil sie
der alten Zeiten wegen noch Sympathie für die Zeitschrift übrig hatten. Der Eulenspiegel
musste nur noch die Anwaltskosten (ca. 2500,- DM) bezahlen und kam damit vergleichsweise
glimpflich davon.
3.5
Einflußgrößen
für den Ausgang eines Verfahrens
Entscheidenden Einfluss auf den Ausgang
eines Verfahrens können auch Faktoren haben, die juristisch sicher nicht beabsichtigt
sind. So ist der Sitz des Gerichts nicht ganz nebensächlich. Die Großstadt ist hier für
den Satiriker erfolgversprechender als die Provinz. Auch der Kunst- und Satireverstand des
jeweiligen Richters nimmt starken Einfluss auf das Urteil. So ist der berliner Richter
Mauk anscheinend ein Experte für die Verurteilung von satirischen Künstlern. Weiterhin
ist die Qualität des Anwaltes entscheidend, die natürlich stark von der
Zahlungsfähigkeit des Künstlers abhängt, denn gute Anwälte sind bekanntermaßen teuer.
Die meist geringe Zahlungsfähigkeit der Künstler oft im Gegensatz zu der der
Kläger kann sie außerdem den Gang durch die Instanzen scheuen lassen.
3.6
Folgen
der Gerichtsurteile
Für die verurteilten Künstler kann ein
Schuldspruch das Verbreitungsverbot des Werkes nach sich ziehen. Außerdem müssen sie im
Schuldfalle auch die nicht unerheblichen Gerichts- und Anwaltskosten tragen. Bei
Zivilverfahren kommt dazu nicht selten noch ein horrender Schadensersatz oder
Schmerzensgeld.
Auch für die Kläger kann, selbst bei
einem Erfolg ihrer Klage, der Gang vor Gericht ziemlich negative Folgen haben. So zum
Beispiel im Fall der Karikatur Helmut Markworts wahres Gesicht" des
Comiczeichners OL Schwarzenbach, die 1995 in der berliner Zeitschrift zitty veröffentlicht
wurde. Markwort klagte wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts, zitty bekannte
sich schuldig und zahlte 15.000 DM Schmerzensgeld. Schon durch den Medienrummel dieses
Prozesses gelangte die beanstandete Karikatur an die breitere Öffentlichkeit. Als die Titanic
sie 1996 nachdruckte, klagte Markwort erneut, mit dem Effekt, dass nun auch der Spiegel
und die Süddeutsche Zeitung seine Karikatur abdruckten. Und nicht nur das:
Markwort verlor dieses Verfahren um nun 60.000,- DM Schmerzensgeld.
Die bundesweite Popularität beanstandeter
satirischer Werke durch die Gerichtsverhandlungen und die damit oft verbundene
Berichterstattung ist sicher meist nicht im Sinne der Kläger. So haben unter Umständen
beide gleichermaßen verloren: unterlegener Künstler und siegreiches Opfer".
4
Fazit
Abschließend soll zunächst einmal Erich
Kästner zu Wort kommen, der in den 60er Jahren Folgendes zu Sinn und Wesen der
Satire" schrieb:
"Es ist
ein ziemlich offenes Geheimnis, daß Satiriker gerade in Deutschland besonders schwer dran
sind. Die hiesige Empfindlichkeit grenzt ans Pathologische. Der Weg des satirischen
Schriftstellers ist mit Hühneraugen gepflastert. Im Handumdrehen schreien ganze
Berufsverbände, Generationen, Geschlechter, Gehaltsklassen, Ministerien,
Landsmannschaften, Gesellschaftsschichten, Parteien und Haarfarben auf. Das Wort 'Ehre'
wird zu oft gebraucht, der Verstand zu wenig und Selbstironie - nie."
Wie sieht es nun in Zukunft für die
Satire aus? Wird sie es leichter haben, als von Kästner beschreiben, oder eher schwerer?
Bei diesem Punkt scheiden sich die Geister. Denn schon bei der Beurteilung, ob Prozesse
gegen Satire in den letzten Jahren und Jahrzehnten insgesamt mehr oder weniger geworden
sind, herrscht Uneinigkeit.
So sind einige der Meinung, dass
Strafverfolgungen gegen Satire und Karikatur abgenommen haben:
Meines
Erachtens (..) ist unsere Gesamteinstellung liberaler geworden, was das Strafrecht angeht.
Die Verfolgungen im Strafrecht sind, das läßt sich statistisch belegen, entschieden
zurückgegangen, statistisch stehen wir also ganz weit hinten. Wir haben zwar eine Zunahme
von Zivilprozessen, aber das läßt sich nicht mit moralischen Motiven erklären, das
ergibt sich aus der freien Gesellschaft. So daß jemand, der einen angreift, damit rechnen
muß, daß der andere sich wehrt."
Dagegen argumentiert beispielsweise die
Anwältin der Titanic, Gabriele Rittig. Sie glaubt nicht, daß es früher,
zum Beispiel in der Weimarer Republik, entschieden mehr Verfahren gegeben hätte als
heute". Es wundert sie allerdings, dass ausgerechnet in unserer liberalen Zeit die
Zahl der Fälle scheinbar steigt:
Die Pardon
zum Beispiel, die ja unter den Zeiten der CDU-Regierung und der großen Koalition tätig
war, und die relativ frech war für damalige Verhältnisse, hat, glaube ich, insgesamt
drei oder vier Verfahren gehabt. Die Titanic hatte dagegen in den 80ern und 90ern
insgesamt, jetzt schätze ich, zwanzig bis fünfundzwanzig, und das ist hoch, ich sage
mal, erschütternd."
So bleibt zusammenfassend festzuhalten,
daß die Gefahr für Satiriker strafrechtlich verklagt zu werden abnimmt, während
gleichzeitig die zivilrechtlichen Prozesse stark zunehmen. Denn über den Rückzug des
Staates und die Verlagerung vom Strafrecht hin zu Zivilprozessen sind sich alle einig. Ob
auch insgesamt die Fälle, bei denen Autoren von Satiren verklagt und verurteilt werden
zunehmen, ist aber fraglich. Hier ist wohl abschließend kein eindeutiges Fazit möglich.
Bei aller Uneinigkeit wird nämlich deutlich: Bis dato fehlt eine systematische
Untersuchung von Gerichtsverfahren gegen Satire. In diesem Themenkomplex gibt es also noch
erheblichen Bedarf für Anschlußforschung.
5
Literatur
Ewers , Bernd (1995): "Alle
Widerwärtigkeiten dieser Welt". Grundzüge der rechtlichen Bewertung von Satire in
der Bundesrepublik unter besonderer Berücksichtigung der Zeitschrift "Titanic",
Studienarbeit Universität Dortmund, Institut für Journalistik.
Folckers, Nils (1997): Komik vor
Gericht. Eine Dokumentation. In: Folckers, Nils; Solms, Wilhelm (Hrsg.) (1997): Was kostet
der Spaß?: wie Staat und Bürger die Satire bekämpfen. Marburg, 33-59.
Friebe, Holm (1995): Staatsfeind Nr.
2. Kurzer Abriß über das zwiespältige Verhältnis von Satire und Justiz. In: Seim,
Roland; Spiegel, Josef (Hrsg.) (1995): "Ab 18" - zensiert, diskutiert,
unterschlagen: Beispiele aus der Kulturgeschichte der Bundesrepublik Deutschland.
Münster, 186-193.
Henscheid, Eckhard; Meurer, Dieter et
al. (1997): Komik vor Gericht. Podiumsdiskussion während der 2. Marburger Komiktage. In:
Folckers, Nils; Solms, Wilhelm (Hrsg.) (1997): Was kostet der Spaß?: wie Staat und
Bürger die Satire bekämpfen. Marburg, 110-124.
Meurer, Dieter (1997): Kunst und Recht
im Konflikt. In: Folckers, Nils; Solms, Wilhelm (Hrsg.) (1997): Was kostet der Spaß?: wie
Staat und Bürger die Satire bekämpfen. Marburg, 84-89.
Ministerium für Schule und
Weiterbildung Nordrhein-Westfalen (1996): Menschenrechte, Bürgerfreiheit,
Staatsverfassung. Bochum.
Rittig, Gabriele (1997): Der Preis der
Satire. In: Folckers, Nils; Solms, Wilhelm (Hrsg.) (1997): Was kostet der Spaß?: wie
Staat und Bürger die Satire bekämpfen. Marburg, 62-83.
Solms, Wilhelm (1997): Warum stehen
Satiriker in den 90er Jahren so oft vor Gericht? In: Folckers, Nils; Solms, Wilhelm
(Hrsg.) (1997): Was kostet der Spaß?: wie Staat und Bürger die Satire bekämpfen.
Marburg, 9-32.
Wolf, Uwe (1996): Spötter vor
Gericht: eine vergleichende Studie zur Behandlung von Satire und Karikatur im Recht der
Bundesrepublik, Frankreichs, Englands und der USA. Frankfurt/Main.
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