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1. Einleitung
Am 18. Juli 1949 nahm
die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft ihre Tätigkeit auf und prüfte
in Wiesbaden ihren ersten Film: „Intimitäten", Regie
Paul Martin. Das Ergebnis
lautete: Freigegeben zur öffentlichen Vorführung aber nicht vor Jugendlichen
unter 16 Jahren und nicht am Karfreitag, Buß- und Bettag und Allerseelen oder
Totensonntag. Curt Oertel, damals Sprecher der Filmproduzenten der
amerikanischen Zone, und Erich Pommer, einst Produzent der UFA, nun als oberster
Film-Offizier der amerikanischen Besatzungsmacht mit Wiederaufbau und Neuordnung
der deutschen Filmindustrie betraut, konzipierten gemeinsam nach dem Vorbild des
amerikanischen Production Code von 1930/34 die Freiwillige Selbstkontrolle der
Filmwirtschaft. Es war das Ziel der filmwirtschaftlichen Verbände, behördliches
Eingreifen und staatliche Reglementierung überflüssig zu machen, zudem sollte
eine Zersplitterung in regionale Einzelverfahren ausgeschlossen werden. Anfang
1948 richteten die Kultusminister der Länder in den drei westlichen
Besatzungszonen eine „Kommission zur Prüfung der Frage: Gefährdung der Jugend
durch Filme" ein. Diese Kommission sollte Vorschläge für einen
ländereinheitlichen filmischen Jugendschutz entwickeln.
Der Kultusminister und
der Arbeitsausschuß der Filmwirtschaft (ADF), die Vereinigung der
Filmwirtschaftsverbände der Produzenten, der Filmtheater und der Verleiher in
den drei westlichen Zonen, einigten sich nach komplizierten Verhandlungen auf
eine gemeinsame Selbstkontrolleinrichtung, auf die FSK. Auch die Kirchen wollten
ihre Verantwortung und Mitwirkungsmöglichkeiten in einer künftigen
Filmkontrolle. So bestand das Gremium, das am Montag, den 18. Juli 1949 zum
ersten Mal zusammentrat, aus Vertretern und Vertreterinnen der Filmwirtschaft,
der Länder, der Katholischen Jugend Bayerns und der Kirchen. Am 28. September
1949 übertrugen die Alliierten Militärbehörden offiziell ihre Kontrollbefugnis
auf die nunmehr auch formell etablierte Freiwillige Selbstkontrolle der
Filmwirtschaft.
Soweit eine kleine
geschichtliche Einführung zur FSK. In der folgenden Ausarbeitung sollen zunächst
die Struktur, die Grundsätze und die Arbeit der FSK dargestellt werden.
Abschließend soll festgestellt werden, inwiefern die FSK, die sich selbst für
gesellschaftlich akzeptiert und etabliert hält, tatsächlich anerkannt ist und
inwiefern Anspruch und Wirklichkeit der FSK übereinstimmen.
2. Struktur der FSK
Über 150 ehrenamtliche
Prüfer und Prüferinnen arbeiten insgesamt für die FSK. Sie kommen aus
unterschiedlichen Bereichen und Berufsfeldern. Es besteht grundsätzlich keine
Vorlagepflicht für Filme bei der FSK, jedoch haben die in der
Spitzenorganisation der Filmwirtschaft zusammengeschlossenen Wirtschaftsverbände
ihre Mitglieder verpflichtet, nur von der FSK geprüfte Produkte öffentlich
anzubieten.
2.1 Rechtsform
Die FSK ist eine
Abteilung der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft, ein Sonderorgan dieses
Vereins. Die sogenannte SPIO ist die Rechts- und Verwaltungsträgerin der FSK.
Sie übt jedoch keinen inhaltlichen Einfluß auf die Arbeit und die
Prüfungsentscheidungen der FSK aus. Die FSK ist finanziell autonom. Sie arbeitet
nach dem Kostendeckungsprinzip, d.h. sie finanziert sich über die Prüfgebühren
der Antragsteller. Sie ist eine privatrechtlich organisierte Institution, deren
Freigaben die Länder als eigene Entscheidung übernehmen. Das bedeutet
Rechtssicherheit für die Film- und Videowirtschaft sowie eine schnelle und
zeitnahe Abwicklung der Prüfverfahren.
2.2 Arbeitsausschuß
Der Arbeitsausschuß ist
die erste Instanz in der Filmprüfung. Er besteht aus sieben Prüfern. Davon sind
drei Prüfer von der Film- und Videowirtschaft benannt, vier von
gesellschaftlichen und staatlichen Einrichtungen: der Ständige Vertreter der
Obersten Landesjugendbehörden, ein turnusmäßig wechselnder
Jugendsachverständiger aus einem der 16 Bundesländer sowie zwei – ebenfalls
turnusmäßig wechselnde – Vertreter der öffentlichen Hand. Eine Jugendfreigabe
kann auch mit Auflagen erteilt werden. Der Antragsteller hat die Optionen, die
Auflagen, d.h. Schnitte, durchzuführen oder die nächsthöhere Altersfreigabe zu
akzeptieren. Er kann auch eine geäderte Fassung zur Neuprüfung vorlegen. Wenn
keine Jugendfreigabe erteilt werden kann, entscheiden allein die drei Prüfer der
Film- und Videowirtschaft über den Vorschlag zur Kennzeichnung „nicht
freigegeben unter 18 Jahren".
2.3 Gesonderte Prüfverfahren
Ein gesondertes
Prüfverfahren trifft für Filme und Bildträger zu, die nicht den Spielfilmen
zuzurechnen sind , und Filme, die bereits im Fernsehen ausge-strahlt wurden oder
für die nach 15 Jahren eine erneute Prüfung beantragt wird. Diese werden von
einem verkleinerten Arbeitsausschuß geprüft. Über die Freigabe kann nur
einstimmig entschieden werden. Für Musikvideos, Bildungs-, Hobby- und
Lernprogrammen gilt ein vereinfachtes Prüfverfahren. Es wird vom Ständigen
Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden durchgeführt.
2.4 Berufung und Appellation
Die zweite Instanz für
eine erneute Prüfung ist der Hauptausschuß. Er besteht aus neun Prüfern, von
denen keiner an der Entscheidung der Vorinstanz beteiligt war. Die angefochtene
Entscheidung darf bei einer Berufung des Antragstellers nicht zu dessen Nachteil
geändert werden. Eine erneute Prüfung durch die FSK können die Obersten
Landesjugendbehörden nach abgeschlossener Jugendprüfung eines Films oder
Bildträgers verlangen. Das gleiche Recht haben die Spitzenverbände der Film- und
Videowirtschaft im Einvernehmen mit dem Antragsteller.Der Appellationsausschuß
ist mit einem Juristen, zwei Sachverständigen für Jugendschutz und vier von der
Obersten Landesjugendbehörde berufenen Vertretern besetzt. Die Entscheidungen im
FSK-Prüfverfahren haben für alle Bundesländer abschließende Geltung.
3. Grundsätze
Die Grundsätze der FSK
werden von der Grundsatzkommission festgelegt, die, um einen breiten Konsens zu
wahren, Beschlüsse nur mit ¾- Mehrheit fassen kann. Eine wirksame Durchsetzung
der im Grundgesetz verankerten Meinungs- und Informationsfreiheit, insbesondere
auch Presse- und Kunstfreiheit, in Abwägung mit anderen Grundrechten, wie dem
Grundrecht von Kindern und Jugendlichen auf körperliche, geistige und seelische
Unversehrtheit, ist das Anliegen und die Motivation dieser Grundsätze.
In diesem Rahmen darf
kein Film oder Bildträger:
„1. das sittliche oder
religiöse Empfinden oder die Würde des Menschen verletzen, entsittlichend
oder verrohend wirken oder gegen den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz
von Ehe und Familie verstoßen, im besonderen brutale und sexuelle Vorgänge
in übersteigerter, anreißerischer oder aufdringlich selbstzweckhafter Form
schildern;
2. die freiheitlich
demokratische Grundordnung gefährden oder die Menschenrechte oder
Grundrechte mißachten, im besonderen durch totalitäre oder rassenhetzerische
Tendenzen;
3. das friedliche
Zusammenleben der Völker stören und dadurch die Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten gefährden, imperialistische
oder militärische Tendenzen fördern oder das Kriegsgeschehen verherrlichen
oder verharmlosen."
3.1 Alterseinstufungen

Das erste
Jugendschutzgesetz trat 1951 in Kraft. Es sah die Einstufung von Filmen in drei
verschiedene Altersstufen vor: „bis 10 Jahren", „von 10 bis 16 Jahren" und „ab
16 Jahren"). Bereits 1957 wurden die Altersstufen verändert und durch das 1985
novellierte und noch heute geltende Gesetz zum Schutze der Jugend in der
Öffentlichkeit (JÖSchG) ein weiteres gesetzliches Kennzeichen festgelegt. Das
„neue" Einstufungssystem der FSK hat bis heute bestand.
„Freigegeben ohne
Altersbeschränkung"
Kleinkinder erleben
filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Ihre Wahrnehmung ist vorwiegend
episodisch ausgerichtet, kognitive und strukturierende Fähigkeiten sind kaum
ausgebildet. Ängste und Irritationen können schon durch dunkle Szenarien oder
eine schnelle Schnittfolge hervorgerufen werden. Es besteht eine hohe
Identifikation mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei
Bedrohungssituationen findet eine direkte Übertragung statt. Gewltaktionen, aber
auch Verfolgungen, etc. lösen Ängste aus, die nicht selbständig wieder abgebaut
werden können. Eine schnelle und positive Auflösung problematischer Situationen
ist daher wichtig.
„Freigegeben ab 6
Jahren"
Die Fähigkeit,
Sinneseindrücke kognitiv zu verarbeiten, nimmt bei Kindern ab 6 Jahren zu. Etwa
mit dem 9. Lebensjahr beginnen Kinder fiktionale und reale Geschichten
unterscheiden zu können. Deshalb sind bei den 6- bis11-jährigen beträchtliche
Unterschiede in der Entwicklung zu beachten. Bei den jüngeren Kindern steht
weiterhin noch immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund,
wohingegen bei den älteren Kindern eine distanzierende Wahrnehmung möglich wird.
Spannungs- und Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden, dürfen
aber weder zu lang anhalten, noch zu nachhaltig wirken. Eine positive Auflösung
von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend.
„Freigegeben ab 12
Jahren"
Die Fähigkeit zu
distanzierter Wahrnehmung und rationaler Verarbeitung ist bei Jugendlichen
dieser Altersgruppe bereits ausgebildet. Eine höhere Erregungsintensität, wie
sie in Thrillern oder Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird verkraftet.
Beispielsweise eine Bilderflut gewaltbezogener Actionfilme erscheint dagegen
problematisch. Gerade in der schwierigen Zeit der Pubertät, in der Jugendliche
oft unsicher sind, bieten Filme, die zur Identifikation mit einem „Helden"
einladen, dessen Rollenmuster durch destruktives oder aggressives Verhalten
geprägt ist, ein Gefährdungspotential. Zuzumuten sind dieser Altersgruppe aber
durchaus Filme, die gesellschaftliche Themen seriös darstellen. Sie sind sogar
für die Meinungs- und Bewußtseinsbildung bedeutsam.
„Freigegeben ab 16
Jahren"
Bei 16- bis 18-jährigen
kann von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden. Die Vermittlung
sozial schädigender Botschaften bleibt jedoch schwierig. Nicht freigegeben
werden Filme, die Gewlt tendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichen
Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen
diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der
Triebbefriedigung reduzieren. Desweiteren werden Filme mit besonderer
Sensibilität geprüft, die Drogenkonsum, politischen Radikalismus oder
Ausländerfeindlichkeit zum Thema haben.
„Nicht freigegeben unter
18 Jahren"
Wenn ein Film, Video
oder sonstiger Bildträger keine Jugendfreigabe erhält, wird er lediglich auf
Übereinstimmung mit §2 der FSK-Grundsätze hin geprüft. Dieses Kennzeichen
signalisiert eine Abwägung zwischen einem ethischen Minmalstandard und
genrespezifischen Ästhetiken. Es dient mit seiner Schutzfunktion der freien
Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit sowie der Kunstfreiheit. Die
strafrechtlichen Vorschriften (§130 Volksverhetzung, §131 Gewaltverherrlichung,
§184 Pornographie Strafgesetzbuch) sind die gesetzlich vorgegeben Schranken der
Filmfreiheit.
4. Kriterien für die
Jugendprüfung
Jeder hat sich wohl
schon einmal über eine Altersfreigabe eines Films gewundert. Der nächste
Abschnitt beschäftigt sich mit der Frage: Nach welchen Kriterien werden Filme
freigegeben? Um sich dieser Frage zu nähern ziehe ich einen Bericht des
Ständigen Vertreters der Obersten Landesjugendbehörden bei der FSK (Folker
Hönge) heran. Weiterhin soll ein Interview mit demselben Aufschluß geben.
Zunächst einmal sind (laut Hönge) audiovisuelle Medien ein nicht mehr
wegzudenkender Sozialisationsfaktor. Sie spielen in drei Räumen kindlicher und
jugendlicher Sozialisation (Familie, Schule, Freundeskreis) eine zunehmend
größere Rolle. „Sehen" ist nie eine passive Tätigkeit, sondern erfordert stets
geistig-aktive Auseinandersetzung. Und dies wiederum kann sich auf das Verhalten
und auf Einstellungen auswirken. So sind beispielsweise Verhaltensmuster, Moden,
Redensweisen, Gangarten, etc. oftmals aus Filmen entnommen. Für die eigentliche
Diskussion und Bewertung eines Films sind zwei Punkte wesentlich, die die
Prüfungsausschußmitglieder betreffen: a) Beherrschung der Kriterien der
Filmsprache. Ein Film besteht aus der Komposition von Zeichen, Symbolen und
deren Bewertung beim Rezipienten. Für die Decodierung filmischer Botschaften und
der daraus resultierenden möglichen Wirkung sind die Kriterien der Filmsprache
(wie Schnitt, Montage, Kamerastandpunkt, etc.) wesentlich. b) Nähe zu Kindern
und Jugendlichen. Es ist nicht ausreichend, sich nur intellektuell mit den
unterschiedlichen Jugendszenen auseinanderzusetzen. Wichtiger ist es, mit
Jugendlichen und Kindern ins Kino zu gehen und sie beim Zuschauen zu beobachten.
Fragen, die am Anfang der Überlegungen zur Alterskennzeichnung stehen sind:
Weilchen Inhalt transportiert das Medium? In welcher Form wird dieser Inhalt
dargeboten? Daraus folgt: Welche Wirkung übt der Film auf den Zuschauer aus?
Eine letztlich objektive Antwort kann es nicht geben. Andere Aspekte, die
sogenannten intervenierenden Variablen kommen noch hinzu: Alter, soziale
Herkunft, Bildung, psychische Disposition, Geschlecht, Mediengewohnheiten sind
ebenso unterschiedlich wie jeder einzelne Film. Doch welche Anhaltspunkte lassen
sich nun konkret heranziehen? a) Die individuelle Wirkung auf den Prüfer.
Hierbei ist ein sensibles Beobachten der eigenen emotionalen Reaktion während
bzw. nach dem Anschauen des Films gefragt. b) Wie würden Kinder und Jugendliche,
die ich als Prüfer kenne, auf diesen Film reagieren? Viele der Prüfer und
Prüferinnen sind in der Jugendarbeit tätig: in der Schule, bei Jugend- und
Kinderfilmarbeit, in Ferienlagern, Schullandheimaufenthalten, etc.
Dazu kommen folgende
Kriterien für die Jugendprüfung:
Jugendsoziologische
Kenntnisse
Hier werden Fragen
gestellt wie Welche unterschiedlichen Gruppierungen der Jugendszenen gibt es?
Welche Verhaltensmuster sind vorhanden? Inwieweit sind diese medial bestimmt? So
ist z.B. das Prinzip des „Hopping" fast durchgängiges Element jugendlicher
Freizeitgestaltung geworden. Gemeint ist das möglichst rasche, fast zwanghafte
Durcheilen unterschiedlicher Orte an einem Abend. Naheliegend ist der Vergleich
mit der Fernbedienung am Fernseher und der dazugehörige Unterhaltungsslalom.
Jugendliche sind im Unterschied zu Erwachsenen dazu in der Lage, drei bis vier
Fernsehprogramme gleichzeitig wahrzunehmen.
Entwicklungspsychologie
Die Entwicklungsphasen
von Kindern und Jugendlichen sollten bekannt sein. Hierbei komt es besonders
darauf an, die entwicklungspsychologischen Stufen der Kinder in Beziehung zu
ihrer Aufnahmefähigkeit und Verarbeitungsfähigkeit zu setzen.
Medienwirkforschung
Die Medienwirkforschung
ist eine zentrale Komponente bei der Jugendprüfung. Es gibt Feldforschungen, die
nachweisen, daß Medieninhalte und formen medialer Gestaltung unter ganz
bestimmten Bedingungen durchaus ihre Auswirkung gerade auf Kinder haben. Ein
schlichtes Übertragungsmodell greift hier jedoch nicht.
Kenntnis der Wirkung der
Bildsprache
Die Dechiffrierung
visueller Botschaften ist ein unverzichtbares Element für eine sachgerechte
Filmbeurteilung. Ein Beispiel: Ein erhobenes Beil über dem Kopf eines filmischen
Widersachers! Vor dem Niedersausen wird geschnitten. Deer blutüberströmte Kopf
wird dem jugendlichen Zuschauer erspart – auf der Leinwand. Vor dem geistigen
Auge des Betrachters aber steht das blutige Ergebnis. Die emotionale Wirkung ist
mit oder ohne Schnitt die gleiche. Konsequenz: Also bereits die Szene mit dem
erhobenen Beil schneiden? Das heißt, man schneidet eine eigentlich verkraftbare
Szene und meint die Folgeszene, die eventuell überhaupt nicht auf der Leinwand
erscheint. Diese Entscheidung kann nur in der Gesamtbeurteilung des Films
getroffen werden. Das Hauptaugenmerk der FSK-Prüfungen liegt auf Filmen, die
Gewalt darstellen. Desweiteren geht es um die Darstellung von Sexualität,
genauer um die Darstellung von Geschlechterrollen. Andere Themen, auf die die
FSK ihr Augenmerk richtet sind Umgang mit Drogen und Alkohol oder auch Filme,
die Vorurteile oder negative Einstellungen gegenüber Minderheiten
transportieren. Im Hinblick auf die Gewaltdarstellung ist es wichtig, darauf
hinzuweisen, daß die Wirkung eines Films nicht an einzelnen Szenen, in denen
Gewalt dargestellt wird, festgemacht werden kann. Es wird vielmehr die
Gesamtwirkung und der Gesamteindruck des Films diskutiert. Die einzelnen
Darstellungen von Gewalt werden im Gesamtkontext gesehen. Ist beispielsweise in
einem Unterhaltungsfilm der Anteil der gewaltdarstellenden Szenen so groß, daß
sie den Gesamteindruck des Films dominieren, dann kann das für eine
Jugendfreigabe problematisch sein. Ist dahingegen die Gewalt glaubhaft in eine
Handlung eingebunden, die die dargestellte Gewalt problematisiert und den
Zuschauer letztlich gegen diese Gewalt einnimmt, so daß er sieht, daß es auch
andere Konfliktlösungswege gibt, dann kann es sein, daß der Film eine Freigabe
ab 12 Jahren erhält. Eine große Rolle spielt dabei wie der Film ausgeht. Ebenso
wird analysiert, ob die Gewaltszenen die Perspektive des Opfers und des Leidens
einnehmen oder ob sie die Gefühle des Täters in den Vordergrund stellen. Genauso
wichtig ist es aber, wie der Film die Gewalt wertet. Bezieht der Film eine
Gegenposition zu der dargestellten Gewalt, wie das z.B. in Antikriegsfilmen der
Fall ist, so kann die Darstellung von Gewalt ein Mittel sein, um gegen die
Anwendung von Gewalt zu sensibilisieren.
Und wie sieht es mit
erotischen Darstellungen aus? Wenn erotische oder sexuelle Darstellungen mit
problematischen Rollenbildern verknüpft werden, dann kann das Kinder und
Jugendliche beeinträchtigen. Das Geschlechterbild sieht meistens so aus, das der
Mann ständig kann und die Frau ständig will. Bei Jugendlichen, die diesem
Verhaltensmuster keine eigenen Erfahrungen entgegensetzen können, werden solche
Filme zu Irritationen führen. Sie suchen nach Verhaltensmustern für sich selbst,
sie wollen aber auch gleichzeitig wissen, wie sich der gegengeschlechtliche
Partner vermutlich verhält. Dies kann zu Leistungsdruck oder Selbstwertproblemen
führen. Auch 16-jährige verfügen nicht grundsätzlich über sexuelle Erfahrungen
und können daher nicht immer erkennen, daß die in solchen Filmen dargestellte
Sexualität jenseits aller Lebenswirklichkeit abläuft. Pornographische Filme
erhalten von der FSK keine Kennzeichnung, denn nach § 184 Abs. 7 Strafgesetzbuch
dürfen sie in öffentlichen Filmveranstaltungen nicht vorgeführt werden. Sie
dürfen lediglich im Videobereich an Erwachsene unter bestimmten Auflagen
abgegeben werden, solange es sich nicht um verbotene Pornographie – also
Darstellungen mit Kindern, Tieren und Gewalt handelt. Der Bereich des Spielfilms
ist daher wichtiger, da es auch dort mehr oder weniger drastische und
problematische Darstellungen von Sexualität gibt. Bei einer Freigabe ab 12
Jahren kommt es darauf an, ob eine entsprechende Darstellung so gestaltet oder
eingebunden ist, daß sie auch für die jüngeren Jahrgänge dieser Altersstufe
verkraftbar ist. Sexualität muß also eingebettet sein in glaubwürdige
zwischenmenschliche Beziehungen, sie darf nicht selbstzweckhaft sein.
Problematisch wird es, wenn Sexualität im Zusammenhang mit Gewalt dargeboten
wird, wenn Menschen nicht aus freiem Willen handeln, sondern aufgrund von
physischer oder psychischer Bedrohung.
5. Die FSK – Anspruch und
Wirklichkeit
5.1 Meinungen
„Nehmen
sie gern an Lotterien teil? Dann sollten sie noch heute ihre Bewerbung als
Ausschußmitglied bei der freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
einreichen – die Würfelfirma aus Wiesbaden stellt ein. Zumindest den Verstand.
Nicht nur CINEMA – Lesern ist aufgefallen: Die Altersfreigaben der FSK erfolgen
nach zunehmend wahllosen und widersprüchlichen Kriterien. Da wird ein Film wie
„American Pie" von 16 auf 12 heruntergestuft, und ein gerade mit fünf Oscars
ausgezeichnetes Meisterwerk wie „American Beauty" nachträglich von 12 auf 16
hochgestuft – weil die Spermakomödie von den Jugendlichen als
„identifikationsstiftend" empfunden werde, die Sozialkomödie dieselbe Zielgruppe
angeblich „irritieren" könne. [...] Übrigens, FSK, ihr solltet die
Altersfreigabe von „Marlene" dringend überdenken. Die Frau war ein richtig
rattenscharfes Luder, voll bi und so. Daß ihr so was ab 12 freigebt, hat uns
„intellektuell" ganz schön „irritiert"."
„Blut, kopflose Körper
und körperlose Köpfe im Überfluß. Obwohl ich nicht gerade ein Freund der FSK
bin, muß ich sagen, daß die Entscheidung, „Sleepy Hollow" ab 12 Jahren
freizugeben ein Witz ist."
„Wohl kein anderer
Regisseur versteht es so gut wie Tim Burton, dem Zuschauer Schauer über den
Rücken zu jagen, um dann mit einem Augenzwinkern zu sagen: Hey, so schlimm war
es doch gar nicht. Völlig daneben ist dagegen die Altersfreigabe ab 12 Jahren."
„Abgechlagene Häupter
rollen in Massen, das Blut strömt bächeweise. Die FSK hat wohl endgültig ihre
Daseinsberechtigung verloren!"
„Unser Land ist weit
heruntergekommen, das sieht man deutlich an ihren Altersfreigaben, die Kinder in
keinster Weise schützen."
„Daß ihr Kinder vor
schlimmen Filmen schützt, finde ich ja ganz richtig, aber uns Erwachsenen die
besten Horrorfilme vorzuenthalten ist unmöglich."
„Heute muß ein Film
schon Kannibalismus inszenieren, wie „Der Koch, der Dieb, seine Frau und ihr
Liebhaber", damit die FSK ihn für Jugendliche unter 18 Jahren für off Limits
erklärt."
„Beim Anschauen dieses
Films war ich erschüttert, in welcher angsthervorrufenden Weise das Böse
dargestellt wird. Mein älterer Sohn hat während der Szenen ständig ängstlich
gefragt, ob das Gute denn auch wirklich gewinnen wird. [...] Nach diesem
Erlebnis steht für mich fest, daß ich in Zukunft nicht mehr auf ihr Urteil
vertrauen kann."
5.2 FSK – Zensur, ja oder nein?
Fraglich bleibt noch, ob
die FSK Zensur ausübt. Es besteht in Wissenschaft und Rechtsprechung Einigkeit
darüber, daß eine Vorzensur auf Grund des verfassungsrechtlichen Zensurverbots
unzulässig ist. Unter Vorzensur versteht man den technischen Zensurvorgang, der
verschiedene Elemente enthält:
a) ein generelles
Verbot, Meinungsäußerungen ohne besondere Erlaubnis
einer Zensurstelle der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
b) das Gebot,
Meinungsäußerungen vor der Veröffentlichung der
Zensurstelle vorzulegen;
c) die Erlaubnis der
Zensurstelle zur Veröffentlichung, wenn die
Meinungsäußerung den
Zensurgrundsätzen nicht widerspricht, im
anderen Fall Verbot
der Veröffentlichung;
d) die Möglichkeit,
Gebote und Verbote der Zensurstelle mit
Zwangsmitteln
durchzusetzen;
Die Tätigkeit der FSK
besteht darin, Filme vor ihrer Veröffentlichung zu prüfen. Sämtliche eben
aufgeführten Merkmale treffen auf die Arbeit der FSK zu. Die FSK ist also quasi
Inhaberin einer Zwangsgewalt und zwar aufgrund einer Fülle von untereinander
verbundenen und sich gegenseitig ergänzenden Vertragsbestimmungen. Verleihern
wird es damit nahezu unmöglich gemacht, einen ungeprüften oder von der FSK
abgelehnten Film zu verleihen oder öffentlich aufzuführen. Diese Zwangsgewalt
ist aber nicht hoheitlich staatlich, sondern privatrechtlich.. Somit kann man
sagen, daß die FSK durchaus Zensur im formellen Sinne ausübt. Es ist in der
strafrechtlichen Literatur anerkannt, daß Zensur im materiellen Sinne eine
Beeinflussung der öffentlichen Meinung darstellt. Dies wir damit begründet, daß
ein möglicher Beitrag des Meinungsbildungsprozesses der Öffentlichkeit durch
eine intervenierende Instanz vorenthalten oder verändert zugänglich gemacht
wird.Betrachtet man die Tätigkeit der FSK genauer, kann man feststellen, daß die
Prüfausschüsse eine intervenierende Gruppe darstellen. Die Filminhalte, die
geprüft werden, könnten als mögliche Beiträge zum Prozeß der Meinungsbildung
gelten. Das Publikum kann sich aber nur mit solchen Filmen befassen, deren
Inhalte mit den Prüfungsbestimmungen übereinstimmen. Dadurch werden eine Reihe
von Inhalten dem Prozeß der öffentlichen Meinungsbildung entzogen, die
öffentliche Meinung wird nicht durch sie beeinflußt. Also werden durch eine
Entziehung oder Veränderung möglicher Beiträge zum Prozeß der öffentlichen
Meinungsbildung eben diese durch die Tätigkeit der FSK beeinflußt. Somit ist die
Tätigkeit der FSK auch materiell als Zensur zu charakterisieren.
5.3 Resümee
Im Rückblick auf diese
Arbeit gibt es einige Aspekte der FSK, die einen ins Stirnrunzeln verfallen
läßt. Schon der Name „freiwillige" Selbstkontrolle läßt einen ins Grübeln
kommen. Ist die Vorlage bei der FSK wirklich freiwillig? Eigentlich nein. Es
besteht zwar keine generelle Vorlage- und Bewilligungspflicht (dies verstöße
nämlich gegen das grundsätzliche Zensurverbot), jedoch dürfen Filme, die nicht
der FSK vorgelegt wurden niemandem unter 18 zugänglich gemacht werden. Dabei
spielt der Inhalt keine Rolle. Deshalb sind Verleiher und Kinobetreiber sehr
darauf bedacht, eine FSK-Freigabe zu erlangen, ja, sie nehmen sogar Schnitte und
Änderungsauflagen in Kauf. Und wie sieht es mit der Akzeptanz der FSK aus? In
einer kurzen Selbstdarstellung auf der Website der FSK heißt es: „Im Lauf ihrer
Geschichte – von 1949 bis heute – hat sich die FSK von einem reinen
Kontrollgremium zu einer allseitig akzeptierten Institution gewandelt, die..."
Man sieht, die FSK hält sich selbst für allseitig akzeptiert. Wie im Abschnitt
„Meinungen" gesehen, ist dies anscheinend nicht der Fall, obwohl es nur einige
wenige Meinungsäußerungen waren. Ich denke, das liegt aber daran, daß noch lange
nicht jeder seine Meinung kund tut - egal ob er nun eine strengere Bewertung
wünscht oder eine legerere Beurteilung und das Unterlassen von Schnitten fordert
- obwohl sich wohl jeder schon einmal über eine Altersfreigabe der FSK gewundert
hat. Hinzu kommt, daß die meisten Menschen einfach nicht wissen, was die FSK
genau macht, daß sie z.B. auch Schnitte vornimmt. Bei den meisten ist es wohl
eher ein Hinnehmen, anstatt ein Akzeptieren. Und bei einem kleinen Teil des
Publikums, den Cineasten, entsteht Ärger über die nicht selten rigorosen
Veränderungen im Film.
In dem Abschnitt
Meinungen befinden sich mehrere Zitate von Leserbriefen aus der CINEMA. In denen
geht es um den Film „Sleepy Hollow". Hierzu möchte ich noch eine Begründung der
FSK, warum dieser Film ab 12 Jahren freigegeben ist, nachliefern:
„- Die märchenhaften,
ironischen Züge der Handlung und die unwirkliche
Atmosphäre sorgen
dafür, daß die Geschichte keinen Realitätsbezug bekommt.
- Der Verlauf des
Films zeigt deutlich und nachvollziehbar, daß das Übernatürliche durch sehr
menschliche und reale Vorgehensweisen beherrschbar ist.
- Der Detektiv bietet
sich als positive Identifikationsfigur an.
- Die altertümliche
Tötungsart des Köpfens wurde als nicht mehr wirklichkeitsnah beschrieben und
auf Grund des häufigen Wiederholens wurde ihre zunächst schockierende
Wirkung im Verlauf des Films als sich abschleifend empfunden.
- Die Mehrheit des
Ausschusses votierte für eine Freigabe ab 12 Jahren, da die
Kriminalgeschichte Gewalt und Tötung in den fiktionalen Kontext des
Schauermärchens einbettet und von diesen zunächst belastenden Filmszenen
keine anhaltende gefährdende Wirkung zu erwarten sei."
Also kommt es auf den
Realitätsbezug bei der Filmbewertung an? Der zweite Teil des Films „From Dusk
til Dawn" beispielsweise ist auch nicht gerade realistisch, weist „ironische
Züge in der Handlung" und eine „unwirkliche Atmosphäre" auf. Nebenbei gesagt ist
die „altertümliche Tötungsweise" von Vampiren, ihnen einen Holzpflock ins Herz
zu stoßen nicht mehr „wirklichkeitsnah". Außerdem wiederholt sich dieser
Tötungsvorgang in dem Film so oft, daß dieser schon als „sich abschleifend"
empfunden werden kann. Trotzdem ist „From Dusk til Dawn" nicht unter 18 Jahren
freigegeben. Will Film überhaupt real sein? Dieser Frage könnte man durchaus
filmwissenschaftlich nachgehen, doch ganz spontan würde ich sagen, daß Film
entweder verschiedene Aspekte (z.B. soziale Mißstände, etc.) aufzeigen oder
einfach nur unterhalten will. Natürlich sagt man des öfteren über einen Film,
„das hätte wirklich so passieren können". Aber ich kenne niemanden, der dies mal
über einen Horror-Film gesagt hat. Ich persönlich denke, daß es eine Einrichtung
wie die FSK geben sollte. Ich finde es in Ordnung, daß manche Filme den Augen
von Kindern und Jugendlichen fern bleiben. Allerdings sollten mündige Erwachsene
selbst entscheiden können, was sie sehen wollen und was nicht. Deshalb stört
mich die offensichtliche Willkür, mit der die FSK nicht selten zu Werke geht.
Außerdem sollte meiner Meinung nach nicht an den vorgelegten Filmen geschnitten
werden. Denn wer weiß schon, was einem da alles entgeht? Niemand, nur die Prüfer
der FSK.
Anhang
Literaturverzeichnis
· Bundesministerium des Inneren (Hrsg.): Medien
und Gewalt. Bonn 1996.
· CINEMA (Kinozeitschrift). Ausgabe Mai 2000.
· Film und Fakten. Eine Veröffentlichung der
FSK.
·
http://www.fsk.de
· Noltenius, Dr. Johanne: Die Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft und das Zensurverbot des Grundgesetzes.
Göttinger rechtswissenschaftliche Studien. Göttingen 1958.
· Seim, Roland: Zwischen Medienfreiheit und
Zensureingriffen. Eine medien. Und rechtssoziologische Untersuchung
zensorischer Einflußnahmen auf bundesdeutsche Populärkultur. Münster 1997.
· tv diskurs. Zeitschrift der FSF Berlin.
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