WWU
Institut für Soziologie, Abteilung I
Seminar: Zensur und Verbote in den
populärkulturellen Medien
Deutschlands;
Sommersemester 2000
Dozent: Dr. phil. Roland Seim M.A.
Verfasser: Bernd Pröschold
Anmerkung:
Der Verfasser empfiehlt seinen Lesern im
Rahmen der Veröffentlichung im WWW
vor allem die Lektüre von Kapitel drei.
Verfasser: Bernd Pröschold
Hoffschultestraße 20a
48155 Münster
Tel.: 0251/6742921
e-mail: proen@uni-muenster.de
Studiengang: Soziologie, Magister Hf., 6.FS
Kommunikationswissenschaft, Mag. Nf., 4.FS
Angewandte Kulturwissenschaften, Mag. Nf., 5.FS
Inhaltsverzeichnis
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Seite |
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1.
Medien und Wertewandel: Entwicklung eines theoretischen Rahmens |
2 |
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1.1. Werte und
Wertewandel: Begriffsklärung |
2 |
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1.2. Funktion von Werten
und ihrem Wandel und die Rolle der Medienzensur |
3 |
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1.3. Medien und Zensur im
Fokus verschiedener Wertewandeltheorien |
6 |
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2.
Rechtsprechung und Wertewandel |
7 |
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2.1. Das GjSM (Gesetz über
die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte) |
8 |
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2.2. Das JÖSchG (Gesetz
zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit) |
10 |
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3.
Herausforderungen an die Zensurpraxis in einer individualisierten Gesellschaft |
12 |
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3.1.
Talkshows im deutschen Fernsehen: Kulturkritische Einwände und
ethische Bedenken |
13 |
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3.2. Rechtliche
Entwicklung |
14 |
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3.3. Exkurs: Die
politischen Lager |
15 |
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3.4. Zusammenfassung und
Anregung zur Diskussion |
15 |
Gegenstand meiner Arbeit ist
die Untersuchung der dynamischen Wechselbeziehungen zwischen den
Zensurpraktiken einer Gesellschaft und dem Wertewandel in ihr. Im ersten Teil
meiner Arbeit werde ich den schillernden Begriff des Wertewandels versuchen zu
präzisieren und erläutern, inwiefern er mit Veränderungsprozessen in den Medien
in Zusammenhang steht. Im zweiten Kapitel werde ich den Zusammenhang zwischen
gesellschaftlichen Wandlungsprozessen einerseits und dem Wandel der
Rechtsnormen auf dem Gebiet der Medienzensur in der Bundesrepublik Deutschland
zwischen 1950 und dem Jahr 2000 andererseits exemplarisch erläutern. Im
Schlußteil folgt eine Untersuchung der jüngsten Entwicklung von
Emotainmentformaten im Fernsehprogramm
hinsichtlich Zensurbestimmungen und gesellschaftstheoretischem
Hintergrund. Im Laufe der Arbeit werde ich drei Thesen formulieren, die dem
fortschreiten Erkenntnisgrad meiner Untersuchung Rechnung tragen.
1. Medien und
Wertewandel: Entwicklung eines theoretischen Rahmens
1.1. Werte und Wertewandel: Begriffsklärung
Prinzipiell lassen sich zwei
unterschiedliche Ansätze bei der Bestimmung des Wertebegriffs ausmachen. Zum
einen können Werte als grundlegende, zentrale und allgemeine Zielvorstellungen
und Orientierungsleitlinien für menschliches Handeln und soziales
Zusammenleben, innerhalb einer Subkultur, Kultur oder sogar im Rahmen der
Menschheit verstanden werden.[1]
Zum anderen lassen sie sich als verinnerlichte Verhaltensstandarts, die von
einer Person im Prozeß der Erziehung bzw. Sozialisation erworben werden,
bestimmen.[2]
Dieser Prozeß ist wiederum in ein bestimmtes kulturelles Umfeld eingebettet.
Gemeinsam ist diesen Beschreibungen, daß Werte als kulturspezifisch und
orientierungsleitend für menschliches Handeln klassifiziert werden. Sie sind
tief in Personen verankert und daher weniger wandelbar als Meinungen, Urteile,
Einstellungen und Bedürfnisse. Auf personaler wie auf gesellschaftlicher Ebene
dienen sie der Legitimation von Handlungen und Entscheidungen.
Werte stehen dabei in einem hierarchischen Verhältnis zueinander. Man unterscheidet zwischen Grundwerten, instrumentellen Werten und Tugenden: Grundwerte, sogenannte Werte erster Ordnung, sind oberste Prinzipien, die einen minimalen gesellschaftlichen Basiskonsens ermöglichen. Zu ihnen zählen Menschenwürde, Freiheit, Leben, Gleichheit, Gerechtigkeit, Solidarität und Pluralität. Instrumentelle Werte, die Werte zweiter Ordnung, haben eine Funktion für die höher angesiedelten Werte. Beispielsweise war Arbeit in der calvinistischen Ethik ein religiöser Wert erster Ordnung, heute steht Arbeit im Dienste von Ansehen, Einkommen und Selbstverwirklichung. Werte dritter Ordnung sind die sogenannten Tugenden. Sie dienen der Verwirklichung von Werten und sind daher eher Normen oder Regeln. Als Beispiele sind Toleranz, Sparsamkeit, Disziplin und Ordnungsliebe zu nennen.
Prinzipiell lassen sich zwei
Formen des Wertewandels unterscheiden.[3]
Zum einen manifestiert sich Wertewandel in einem Auf- und Abstieg bestimmter
Werte auf der Rangskala im Zuge bestimmter gesellschaftlich-historischer
Veränderungen. Zum anderen können Werte im Laufe der Zeit einen
Bedeutungswandel erfahren. Beispielsweise war der Wert Familie bei Aristoteles
mit Patriarchat, Hierarchie und auch Sklaverei verbunden, heute steht er für
Intimität, Schutz und Geborgenheit. Bei diesen beiden Typen handelt es sich um
analytische Extreme, in der sozialen Wirklichkeit wird man eine Mischung dieser
Varianten ausmachen können.
1.2. Funktion von Werten und
ihrem Wandel und die Rolle der Medienzensur
Da Zensurbestimmungen immer
auf bestimmten Wertvorstellungen einer Gesellschaft aufbauen, ist es in unserem
Zusammenhang wichtig zu fragen, welche Funktion den Wertdispositionen zukommt.
Diese Funktion, die Werte im Gesellschaftssystem übernehmen, hängt dabei von
der Wahl der theoretischen Perspektive ab: Kultursoziologisch betrachtet haben
Werte eine stabilisierende Funktion. Sie stiften Orientierung und Integration.
Systemtheoretisch gesehen bewirken Werte eine „Reduktion von Komplexität“
(Luhmann): In einer differenzierten in unterschiedliche Subgruppen zerfallenen
Gesellschaft dienen sie der Sinnbildung und Identitätsbewahrung. Aus
herrschaftssoziologischem Blickwinkel haben Werte eine bewahrende Funktion. Sie
werden von den Herrschenden gesetzt und dienen sowohl dem Erhalt ihrer
Vorzugslage als auch der Berechenbarkeit von Handlungsweisen und somit der
Vergemeinschaftung. Zensur ist in dieser Perspektive ein Mittel zur sozialen
Normenkontrolle aus Angst vor Veränderungen.
Trotz dieses Erfordernisses
stabiler kultureller Orientierungsmuster, muß sich das Wertegefüge einer
Gesellschaft an soziale Problemlagen anpassen. Diese stehen im Zusammenhang mit
technischen, wirtschaftlichen und politischen Veränderungen. Dadurch ergibt
sich ein Spannungsgefüge aus „dynamischer Variabilität und traditionellen
Mustern“[4],
in dem auch die Medienzensur anzusiedeln ist: In Medien auftretende Meinungen
sind Gegenstand staatlicher und sozialer Kontrolle.
Gerade in Deutschland
herrscht allerdings traditionsbedingt ein gewisses Obrigkeitsdenken.
Repräsentanten der Macht und staatliche Organe gelten als absolute Instanzen,
Freiheitsrechte sind wenig im Bewußtsein der Bevölkerung verankert.
Gesellschaftliche Veränderungen wie neue Medienangebote setzen sich nur langsam
gegen die konservative Haltung des Staates durch. Prinzipiell ergibt sich aber
auch in der BRD ein dialektisches Wechselspiel zwischen objektiven
Lebensbedingungen, die unter anderem von den Massenmedien geprägt sind, und dem
Wertgefüge innerhalb der Gesellschaft. In Anlehnung an das von Talcott Parsons
entworfene Modell der Dreierbeziehung zwischen Gesellschaft, Kultur und Person,
die über die Prozesse der Sozialisation, der Institutionalisierung und der
Internalisierung aufeinander bezogen sind, habe ich versucht, die Beziehung
zwischen Medien und Wertdispositionen in ein Schema zu übertragen: Werte sind
als oberste Deutungsmuster im Bereich der Kultur anzusiedeln, die Medien
gehören neben anderen Institutionen zur gesellschaftlichen Wirklichkeit. Die
Medien üben einen gewissen Einfluß auf unsere Kultur aus,[5]
Zensurinstitutionen verbieten aber unter Rückgriff auf kulturelle
Wertvorstellungen bestimmte Medienangebote:
Veränderungen
v.a. bei
Annahme
der Lebenszyklusthese



Rückwirkungen z.B.
durch Politik oder Medien
![]()

Kultur Gesellschaft
(mit ihren Institutionen
und Lebensbedingungen)


Werte Medien
![]()


Institutionalisierung
(u.a. Medienzensur)
Veränderungen
v.a.
bei Annahme der
Generationsthese
(Quelle: Eigene Darstellung)
Als Beispiel für das Wechselspiel zwischen Wertdispositionen und Medienangeboten können die Oswalt-Kolle-Filme der 60er und 70er Jahre dienen. Ein gewisses Maß an Liberalisierung innerhalb der Kultur war nötig, um diese Filme vor der Zensur zu bewahren, ihr Inhalt wirkte wiederum aufklärerisch und liberalisierend auf unsere Kultur zurück.
1.3. Medien und Zensur im
Fokus verschiedener Wertewandeltheorien
Bei einem raschen Wertewandel in der Gesellschaft müssen sich auf die Zensurinstitutionen diesen kulturellen Veränderungen anpassen. Empirische Untersuchungen über das Ausmaß dieses Wandels lagen in der Vergangenheit zwei unterschiedliche Annahmen zugrunde. Die Generationsthese besagt, daß jede Generation im Laufe ihrer Sozialisation bestimmte Werthaltungen ausbildet und lebenslang beibehält. Einmal angeeignete Wertmuster lassen sich durch Veränderung der Lebensbedingungen relativ schwer beeinflussen. Da jede Generation eigene Wertvorstellung transportiert, wandelt sich das Wertesystem einer Gesellschaft kontinuierlich. Die Lebenszyklusthese unterstellt hingegen, daß die Ausprägung bestimmter Werthaltungen in Abhängigkeit bestimmter Lebensphasen erfolgt. So bedingt beispielsweise die Übernahme von Verantwortungsrollen in Beruf und Familie eine eher konservative Wertanpassung. Auf gesellschaftlicher Ebene setzt sich ein Wertewandel nur sehr langsam durch, da es keine Generationen gibt, die neue Werte dauerhaft vertritt.
Diese Hypothesen
manifestieren sich in den beiden bekanntesten Werken zum Thema Wertewandel. Die
umfangreiche Kritik an ihnen wird hier aufgrund des explikativen Charakters
meiner Ausführungen ausgeklammert. Die Postmaterialismus-Theorie von Ronald
Inglehart beschreibt eine „Stille Revolution“ des Wandels von materiellen zu
immateriellen Werten. Wessen Kindheit und Jugend von materieller Knappheit und
mangelnder Sicherheit begleitet wurde, neigt sein Leben lang zu materiellen
Werten. Ein Aufwachsen im Wohlstand bewirkt ein Streben nach sozialen Zielen
und Selbstverwirklichung. Es wird also die Generationsthese unterstellt.
Helmut Klages
beschreibt einen langsamen Wandel von Pflicht- und Akzeptanzwerten wie
Disziplin, Gehorsam, Leistung, Ordnung, Pflichterfüllung und Selbstbeherrschung
hin zu Selbstentfaltungswerten wie Kreativität, Ungebundenheit und
Selbständigkeit. Im Laufe seines Lebens kann jeder auch wieder zu Pflicht- und Akzeptanzwerten
zurücktendieren, wie es die
Lebenszyklushypothese unterstellt. In der Bevölkerung bilden sich
Mischformen zwischen beiden Polen.
Bei Annahme der
Generationsthese müssen sich die Zensurpraktiken in unserer Gesellschaft dem
veränderten Wertgefüge relativ rasch anpassen. Im Zuge der Jugendbewegung der
60er Jahre kann aufgrund eines relativ schnellen Wertewandels die
Generationsthese unterstellt werden. Die fünfziger Jahre waren in der Bundesrepublik
kulturell von einem Verdrängen der Vergangenheit geprägt. Dies äußerte sich in
einem gewissen Heile-Welt-Denken und einem Rückzug ins Private. Bewahrpädagogik
und autoritäre Erziehung waren die leitenden Paradigmen der Erziehung. Die
Jugendbewegung der 60er Jahre rüttelte die Prüderie der Adenauerära wach.
Inspiriert durch die Hippiebewegung etablierte sich Sexualität als Thema in der
Öffentlichkeit, Oswalt-Kolle-Filme steuerten einen Beitrag zur sexuellen
Aufklärung bei. Auf erzieherischem Gebiet etablierten sich Reformpädagogik und
antiautoritäre Erziehung. Anknüpfend an diese Überlegungen läßt sich meine erst
These formulieren:
These 1: Auch die Zensurpraxis muß sich diesem Wandel anpassen. Beispiele
hierfür ist die veränderte Bewertung von Filmen wie „Die Sünderin“ (1950), „Das
Schweigen" (1963) oder „Im Reich der Sinne“ (1976) seitens der
Zensurbehörden.
Ein Blick auf den Wandel der Zensurbestimmungen in der Geschichte der BRD soll helfen, diese These zu überprüfen..
2. Rechtsprechung und Wertewandel
Die Zensurgesetze müssen im
Laufe der Zeit veränderten Wertvorstellungen Rechnung tragen. Der Jurist W.K.
Hastings bemerkt daher zurecht: „Wenn die Menschen keine Zensur wollten, dann
gäbe es solche Gesetze auch nicht“.[6]
Dies soll am Beispiel der Veränderung der Rechtsprechung im Jugendmedienschutz
zwischen 1950 und 1990 veranschaulicht werden.
2.1. Das GjSM (Gesetz über
die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte)
Das GjSM wurde in seiner
ersten Fassung am im Jahr 1953 verabschiedet. Es dient der BPjS
(Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften) als rechtliche Grundlage. Im
§1, Absatz 1 heißt es:
„Schriften, die geeignet
sind, jugendliche sittlich zu gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen.“[7]
Und weiter im §3:
„Eine Schrift darf, sobald
ihre Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, einem Jugendlichen unter
achtzehn Jahren nicht feilgeboten oder zugänglich gemacht werden.“
Der Paragraph eins des
Gesetzes ist seinem Wortlaut nach in der Novellierung vom 12. Juli 1985
erhalten geblieben. Entscheidend geändert hat sich jedoch die in der
Erläuterung festgehaltene Interpretation der Floskel „sittlich gefährden“: 1953
hieß es dazu:
„Insbesondere bedeutet der
Begriff „sittliche Gefährdung“ mehr als nur eine Gefährdung durch unzüchtige
oder schamlose Schriften. (...) Derartige jugendschädigende Literatur wird sich
vor allem auf dem Gebiete der verrohenden Kriminalmagazine, der Schilderung von
Sexualverbrechen und fragwürdigen Abenteuern sowie auf dem Gebiete der
sittlich-sexuell schädlichen Schriften finden. Bei letzterem kommen Sitten und
Liebesromane, pseudowissenschaftliche Bücher über Sexualwissenschaft, Magazine
und Nacktkulturschriften, Zeitschriften für Homsexuelle u.ä. in Frage.“[8]
„Schriften, die durch Bild
für Nacktkultur werben,“ dürfen „einem Jugendlichen unter achtzehn Jahren nicht
zugänglich gemacht werden.“[9]
Nach heutiger Rechtsprechung
sind Medieninhalte jugendgefährdend, „die unsittlich sind, verrohend wirken, zu
Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizen sowie den Krieg
verherrlichen.“[10] Als
pornographisch gilt ein Medium nur dann, „wenn es unter Hintansetzen aller
sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in
den Vordergrund rückt und wenn seine objektive Gesamttendenz ausschließlich
oder überwiegend auf Aufreizung des Sexualtriebes abzielt. (...) Die Abbildung
des nackten menschlichen Körpers schlechthin ist in jedem Fall nicht
jugendgefährdend.“[11]
Diese Beispiele machen
deutlich, daß sich die rechtliche Bewertung von Medieninhalten bezüglich des
Jugendschutzes der gesellschaftlichen Entwicklung angepaßt hat. Einschränkend
muß jedoch gesagt werden, daß diese Änderungen sich vorwiegend auf den
sexuellen Themenbereich beziehen. Darüber hinaus klassifiziert das GjSM die
Darstellung von Verbrechen, Krieg und Rassenhaß als jugendgefährdend. Dies gilt
sowohl für die Fassung von 1953 als auch für diejenige von1985.
Eine merkwürdig
Interpretation findet dieser Wandel in der Deutung sexueller Medieninhalte beim
FSK Mitglied Folker Hönge: Die Entscheidungen haben „nichts mit einem vielfach
diskutierten Wertewandel in der Gesellschaft zu tun, wohl aber mit den
Maßstäben, mit denen der heutige Jugendschutz sich weniger traditionell
manifestierten Implikationen als vielmehr seinem genuinen Auftrag verpflichtet
weiß.“[12]
Was steht hinter der Floskel „weniger traditionell manifestierten
Implikationen“ wenn nicht eine Veränderung der Wertdispositionen?
2.2. Das JÖSchG (Gesetz zum
Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit)
Das JÖSchG wurde in seiner
ersten Fassung im Jahr 1951 vom Bundestag verabschiedet. Neben Regelungen zum
Medienkonsum von Kindern und Jugendlichen enthält es Bestimmungen zum
Alkoholverzehr, zum Besuch öffentlicher Veranstaltungen sowie anderen Bereichen
des Jugendschutzes. Das JÖSchG liefert die Kriterien, die den Entscheidungen
der FSK zugrunde liegen. In §6 heißt es:
„Zu öffentlichen
Filmveranstaltungen dürfen zugelassen werden
1.
Kinder
im Alter bis zu 10 Jahren, wenn die dabei vorgezeigten Filme als jugendfördernd
anerkannt sind ... bis spätestens 20 Uhr...;
2.
Jugendliche
im Alter von 10 bis 16 Jahren, wenn die dabei vorgezeigten Filme als geeignet
zur Vorführung vor Jugendlichen anerkannt sind ... bis spätestens 22 Uhr... .“[13]
Im Kommentar zu dem Gesetz
befindet sich eine Liste der FSK, in die als jugendfördernd anerkannte Filme
aufgenommen wurden. Des weiteren heißt es dort: „Daß die Jugend vor solchen
ungeeigneten Filmen geschützt werden muß, die Eindrücke vermitteln, denen ein
heranreifender Mensch noch nicht gewachsen ist, wird wohl allgemein bejaht
werden.“[14]
Der Gesetzeskommentar von
1993 geht ausführlich auf die gesellschaftlichen Wandlungsprozesse der 60er
Jahre ein. Dies stützt die These, daß das Rechtssystem die kulturellen Veränderungen
sehr genau beobachtet und auf Veränderungen reagiert. Sinngemäß finden sich im
oben angeführten Kommentar folgende Erläuterungen:[15]
Das Gesetz fand bis Mitte der 60er Jahre breite Zustimmung. Dementsprechend
entwickelten sich viele Institutionen, die den Jugendschutz zum Inhalt hatten.
Mit Aufkommen der Wandlungsprozesse der 60er Jahre setze eine in den
Massenmedien und großen Bevölkerungsgruppen geführte Diskussion um Normen und
Wertvorstellungen, insbesondere um die Aufhebung von Sexualtabus ein. In der
Fachöffentlichkeit wurde sie sehr kontrovers geführt, bei Erziehern und
Jugendhilfe führte sie zu Unsicherheit und Ratlosigkeit. Das Jugendamt zog sich
aus dem Jugendschutz zurück.
Im Jahre 1972 wird
schließlich von der Bundesregierung eine Neufassung des JÖSchG angekündigt. Bis
zur Umsetzung im Jahre 1985 vergingen 13 Jahre. In Anlehnung an die Entwicklung
des GjSM und meine Überlegung zum Verhältnis von Wertewandel und Rechtsprechung
(à These 1) wäre zu erwarten, daß im Zuge
gesellschaftlicher Liberalisierung auch die Zensurbestimmungen im Rahmen des
JÖSchG gelockert wurden. Gesellschaftliche Veränderungen machten in einigen
Bereichen jedoch sogar zusätzliche Regelungen erforderlich: Auch heute enthält
§6 JÖSchG noch das Verbot, Kinofilme, die nicht von den obersten Landesbehörden
freigegeben worden sind, vorzuführen. Die Altersabstufung wurde auf 6, 12, 16
und 18 Jahre verfeinert. In §7 befinden sich darüber hinaus Einschränkungen und
Verbote zum Angebot von Videos und Automaten. Das Aufkommen von Videokassetten
und Bildschirmunterhaltungsspielgeräten schuf neue Regelungspotentiale. Gemeint
sind mit letzterem wohl erste Computerspiele, die in der kritischen
Öffentlichkeit Killerautomaten genannt wurden. Offensichtlich wirken neben dem
Wertewandel noch andere Faktoren auf die Zensurbestimmungen ein. These zwei
versucht dieser Tatsache Rechnung zu tragen:
These 2: Wertewandel in eine bestimmte Richtung hat nicht unbedingt eine
Anpassung der Zensurpraxis in die gleiche Richtung zu Folge, da technische
Innovationen und neue Sendeformate neuartige Herausforderungen an die
Zensurpraxis stellen.
Darüber hinaus haben aber
auch veränderte Formen menschlichen Zusammenlebens die Einflußsphäre der
Zensurinstitutionen vergrößert: Im Zuge des Wertewandels veränderte sich auch
das ehemalige Leitbild der bürgerlichen Kernfamilie, in der der Vater
berufstätig war und die Mutter für die Erziehung der Kinder sorgte. Kinder sind
heute bei der Mediennutzung vermehrt alleine. Der Jugendschutz, der sich
ursprünglich auf den öffentlichen Raum erstreckte, beginnt sich auf den
privaten Raum auszudehnen.
3. Herausforderungen an die Zensurpraxis in einer individualisierten
Gesellschaft
Im Folgenden möchte ich
untersuchen, ob und inwiefern die Tendenz der „Individualisierung“ mit einer
Veränderung der Zensurbestimmungen – in welcher Richtung auch immer – in
Zusammenhang steht. Es ist unbestritten, daß sich das Zeitalter der Postmoderne
durch ein relativ lockeres Werte- und Normengefüge sowie durch ein
Nebeneinander verschiedener Lebensentwürfe und Sinnwelten auszeichnet. Bereits
der in den 60er Jahren geführte Diskurs um Normen und Werte war für viele „nur
ein Prozeß der Abwertung und nicht einer der notwendigen Neubewertung.“[16]
Dementsprechend büßt das Wertesystem an seiner stabilisierenden Funktion für
die Kultur ein. Es stellt sich die Frage, wie das Rechtssystem als System
formell festgelegter Normen, auf diesen Schwund informeller
Regelungsmechanismen reagiert. J. Isensee bemerkt dazu: „Wo der autonome
Konsens der Gesellschaft zerbröckelt, wo Sitte, Sittlichkeit und Religion das
Zusammenleben nicht mehr hinlänglich steuern, wo common sense Mangelware wird
und soziale Instinktsicherheit verloren geht, wächst das Bedürfnis nach immer
mehr Normen (zitiert nach Seim 1997).“[17]
Im Sinne dieser Stellungnahme läßt sich nun meine dritte These formulieren:
These 3: Das Rechtssystem reagiert auf den Schwund informeller Regeln für
menschliches Handeln mit dem Verankern zusätzlicher formeller Rechtsnormen.
Dies gilt auch für Ordnungspolitik im Medienbereich.
Im folgenden werde ich
anhand des Aufkommens neuer Sendeformate wie Talkshows, Reality-TV und
sogenannter Gaga-Shows aufzeigen, wie neue Regelungspotentiale geschaffen
werden. Die ethisch motivierten Einwände von Zuschauern und Kulturkritikern
weisen allerdings darauf hin, daß gewisse tradierte Wertvorstellungen durchaus
noch im Bewußtsein verankert sind, allerdings haben sie an Sanktionspotential
verloren: Wer sich vor einem Millionenpublikum bloßstellt, muß zwar mit
Gelächter und Kritik des Publikums leben, in seiner peer group kann er sich
aber des Beifalls sicher sein.
3.1. Talkshows im deutschen
Fernsehen: Kulturkritische Einwände und ethische Bedenken
Zahllose Talkshows müssen
sich seit längerem den Vorwurf des Schmuddelfernsehens gefallen lassen: Arabella, Sonja, Sabrina oder Vera am Mittag
– um nur einige Beispiele zu nennen - überbieten sich in den Themenbereichen
Sexualität, Gewalt und Straftaten mit immer skurrileren Gästen. Zuschauer
monieren das Schmuddelfernsehen und die freizügige Behandlung des Themas
Sexualität im Nachmittagsfernsehen, wo auch Kinder zuschauen. Aber nicht nur
die Zuschauer sondern auch Kulturkritiker haben Einwände gegen diese
Entwicklung. Der Ethnologe Hans Peter Duerr erklärt in einem Focusinterview zu
diesem Thema,[18] in
individualistischen Konkurrenzgesellschaften müsse jeder einzigartig sein und
Aufmerksamkeit erregen. Er zweifele jedoch an der inneren Stabilität einer
solchen „Spaßgemeinschaft“: Demnach handelt es sich bei unserer Gesellschaft um
„eine Pseudogemeinschaft, die nicht nur nichts hält, sondern die nicht einmal
etwas verspricht.“[19]
Die Erosion von Gemeinschaftswerten habe für unsere Gesellschaft
lebensbedrohliche Konsequenzen. Inhaltlich lassen sich die Kritikpunkte der Kritiker folgendermaßen
bestimmen:[20]
· Es geht in den Talkshows
nicht um Diskussion, sondern um Show und Klamauk. Verantwortung der medial
vorgeführten Menschen vor anderen und sich selbst ist kein Thema.
· Die Katharsis-Hypothese, daß
Gewaltthemen im Fernsehen die eigenen Aggressionen abbaue, ist „endgültig vom
Tisch“.
· Es kommt zu einer
Abstumpfung der Konsumenten, der immer abstoßenderes und schrilleres Material
geliefert bekommen möchte.
· Die Öffentlichkeit nimmt den
Diskurs über Medienethik nur sporadisch war, da er nicht genügend
institutionalisiert ist.
Schauen wir uns nun an, in
welcher Weise das Rechtssystem auf diese Beschwerden und Einwände reagiert hat.
3.2. Rechtliche Entwicklung
Im April 1998 beschließt die gemeinsame Stelle „Jugendschutz und Programm“ der Landesmedienanstalten, den Landesmedienanstalten zu empfehlen, die Talkshow von Arabella Kiesbauer auf die Zeit nach 20:00 Uhr zu verlegen. Kurze Zeit später, im Juni 1998 verpflichten sich die Privaten TV Anbieter zu einem eigenen Verhaltenskodex zu Talkshows im Tagesprogramm. Demnach sollen solche Inhalte und Darstellungen vermieden werden, „die Kinder und Jugendliche beeinträchtigen und desorientieren könnten.“[21] Der Jugendschutzbeauftragte des Senders sei mit einzubeziehen. Verträge mit externen Produkionsfirmen sollen „mit Blick auf die Sicherstellung der gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen“[22] überprüft werden. Allerdings scheinen Ethik Kodizes in der BRD keinen praxisrelevanten Einfluß auszuüben: Der deutsche Presserat wacht seit Jahrzehnten über die Einhaltung eines Pressekodex´, ohne daß er in entscheidenden Situationen Beachtung gefunden hätte. Der neuste Rundfunkstaatsvertrag vom ersten April 2000 zeitigt wahrscheinlich stärkere Wirkung als eine Selbstverpflichtung seitens der Medien: Er gibt den Landesmedienanstalten die Befugnis, gesamte Sendereihen auf die Zeit nach 22:00 oder 23:00 Uhr zu verlegen.
Die Diskussion um Regulierung und Liberalisierung des TV Marktes findet ihren Niederschlag auch in den Marschrouten der politischen Parteien. Schauen wir uns anhand eines Beispiels der Bundespolitik an, welche Positionen sich dort im Groben ausmachen lassen.
3.3. Exkurs: Die politischen
Lager
Die Medien-Enquete-Komission
des Bundestages ist ein Instrument der Politikberatung, das Empfehlungen geben
aber keine Gesetze initiieren kann. Vor dem Machtwechsel 1998 kristallisierten
sich folgende Standpunkte zur Kommunikationspolitik heraus:
Der Schlußbericht von
CDU/CSU und FDP betont, daß sich Informations- und Kommunikationstechniken umso
besser entwickeln, „je mehr Freiheit und Verantwortung den Bürgern auch im
Wirtschaftsleben gelassen“ werde. Zunächst haben die Anbieter selber ethische
Gesichtspunkte zu beachten, erst im Versagensfalle solle der Staat eingreifen.
SPD und Grüne fordern hingegen, daß mit Hilfe von Ethik-Kodizes bei den Medien
„professionelle Spielregeln durchgesetzt werden müssen.“[23]
Die gesamte Komission fordert eine aktiv geführte „Wertedebatte“ sowie den
Vorrang von Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht vor wirtschaftlichen
Interessen. Prinzipiell scheint also auf Bundesebene von den Parteien keine
Initiative zu Gesetzgebungsmaßnahmen jenseits von Moralappellen zu erkennen zu
sein. Die traditionell „linken“ Parteien sehen einen sogenannten
„Nachtwächterstaat“ in der Medienpolitik jedoch eher kritisch.
3.4. Zusammenfassung und Anregung
zur Diskussion
Ein direkter Zusammenhang
zwischen Wertewandel und Änderung der Rechtsnormen und damit der Zensurpraxis
läßt sich für die Vergangenheit nicht nachweisen. Vielmehr geben technische
Entwicklungen und das Aufkommen neuer Sendeformate und Mediengattungen Anlaß zu
rechtlichen Einschränkungen auf Seiten der Produktion. Diese Entwicklung läßt
sich auch gesellschaftstheoretisch begründen. Die Entwicklungen der
Individualisierung und der funktionalen Differenzierung evozieren eine
zunehmende Verrechtlichung im Medienbereich: Der mit der Individualisierung
einhergehende Verlust eines gesellschaftlichen Konsenses über Werte und Normen
gebietet eine zunehmende Etablierung formalisierter Normen im Rechtssystem.
Zudem operieren nach dem Konzept der funktional differenzierten Gesellschaft
die einzelnen Institutionen nach ihrer eigenen Logik. In der Wirtschaft gilt
beispielsweise dasjenige als wünschenswert, was den Gewinn maximiert. Damit
entsteht ein steigender Regelungsbedarf zwischen einzelnen Organisationen und
Gesellschaftsbereichen. Im Bereich der Medienökonomie bedeutet dies rechtliche
Einschränkungen in der Distribution von Medienprodukten.
Für die „klassischen“
Zensurbehörden FSK und BPjS und ihre rechtlichen Grundlagen des JÖSchG und des
GjSM ist keine völlig einheitliche Entwicklung der Anpassung der
Zensurbestimmungen an gesellschaftliche Wertdispositionen erkennen.
Dementsprechend kann man auch nur für den Einzelfall einen Zusammenhang
zwischen Liberalisierung gesellschaftlicher Wertdispositionen und einer
Aufweichung von Zensurbestimmungen nachweisen (à Kapitel 2). Demgegenüber läßt in der Ordnungspolitik im TV Bereich
tendenziell eine zunehmende Verrechtlichung und eine damit einhergehend eine
Zunahme von Zensurpraktiken beobachten. Einschränkungen des Paragraphen fünf
des Grundgesetzes lassen sich in Zukunft vor allem auf diesem Gebiete erwarten.
Die Frage nach der Berechtigung dieser Maßnahmen hängt vor allem vom Publikumsbild und der dem Konsumenten zugestandenen Autonomie ab: Muß der Rezipient vor qualitativ minderwertigen und ethisch fragwürdigen Programminhalten geschützt werden, wie sie im Zuge von Quotenkampf und Konkurrenzdruck zunehmend ausgestrahlt werden? Hat der Staat für hochwertige und kulturfördernde Medieninhalte zu sorgen? Oder müssen wir nicht eher vom souveränen, medienkompetenten Nutzer ausgehen, der selber in der Lage ist, Informationen auszusuchen und einzuordnen? Entsteht so nicht auch bei den konkurrierenden Programmanbietern ein Zwang, das Publikum ernst zu nehmen und seine Angebote entsprechend zu gestalten?
Literatur
Gernert,
Wolfgang:
Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Kommentar, Düsseldorf
1993.
Hepp, Gerd: Wertewandel.
Politikwissenschaftliche Grundfragen, München 1994.
Hönge, Folker: Wertewandel. FSK-Kriterien
und die veränderte Mediengesellschaft, in: epd medien Nr.82, 1999, S.16-21.
Klonovsky, Michael, Martin, Uli:
Gaga-TV, in: Focus, Nr.10, 2000, S.238-250.
Knoll, Joachim
und Monssen-Engberding, Elke: Bravo, Sex und Zärtlichkeit.
Medienwissenschaftler und Medienmacher über ein Stück Jugendkultur, Mönchengladbach 2000.
Postman, Neil: Wir amüsieren uns zu Tode, Frankfurt a.M.,121988.
Seim, Roland: Zwischen Medienfreiheit
und Zensureingriffen: eine medien- und
rechtssoziologische Untersuchung zensorischer
Einflußnahmen auf bundesdeutsche Populärkultur, Münster 1997.
Wahl, Alfons: Jugendschutz in der Öffentlichkeit. Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften. Textausgabe mit Erläuterungen, Stuttgart ²1954.
Werth,
Christoph:
Vom Reality TV zu Big Brother. Medienethik im Meinungsstreit, in: Universitas.
Zeitschrift für interdisziplinäre Wissenschaft, Nr. 7, 2000, S.673-685.
[1] Hillmann, Karl-Heinz (Hg.): Wörterbuch der Soziologie, 1994, S.928.
[2] Hepp, Gerd: Wertewandel. Politikwissenschaftliche Grundfragen, 1994, S.4.
[3] Vgl.: Hepp, Gerd: Wertewandel. Politikwissenschaftliche Grundfragen, München, 1994.
[4] Seim, Roland: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Eine medien- und rechtssoziologische Untersuchung zensorischer Einflussnahmen auf bundesdeutsche Populärkultur, 1997, S.42.
[5] Vgl. dazu vor allem: Postman, Neil: Wir amüsieren uns zu Tode, 121988.
[6] Zitiert nach Seim 1997, S.222.
[7] Wahl, Alfons: Jugendschutz in der Öffentlichkeit. Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften. Textausgabe mit Erläuterungen, ²1954, S.168.
[8] Ebd. S.169.
[9] Ebd. S.172.
[10] Knoll,
Joachim und Monssen-Engberding, Elke: Bravo, Sex und Zärtlichkeit. Medienwissenschaftler
und Medienmacher über ein Stück Jugendkultur, 2000, S.112ff.
[11] Ebd. S.148.
[12]
Hönge, Folker: Wertewandel. FSK-Kriterien und die veränderte Mediengesellschaft, in: epd medien Nr.82,
1999, S.18.
[13] Wahl, Alfons ²1954, S.26.
[14] Ebd. S.27.
[15] Gernert, Wolfgang: Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Kommentar, 1993, S.24ff.
[16]
Gernert, Wolfgang: Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Kommentar,
1993, S.25.
[17] In: Weigelt, K. (Hg.): Freiheit - Recht – Moral. Mit Beiträgen von M. Hättich, B.Heck u.a., Bonn 1988.
[18] Klonovsky,
Michael, Martin, Uli: Gaga-TV, in: Focus, Nr.10, 2000, S.238-250.
[19] Ebd. S.246.
[20]
Werth, Christoph: Vom Reality TV zu Big Brother. Medienethik im Meinungsstreit, in:
Universitas. Zeitschrift für interdisziplinäre Wissenschaft, Nr. 7, 2000,
S.673ff.
[21] Ebd. S.676.
[22] Ebd. S.676.
[23] Ebd. S.679.